Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Dorwork. 
„Volksrecht, nicht Juristenrecht!“ — das muß der 
leitende Grundsatz für die Rechtsentwicklung der Zukunft sein. Das 
Recht soll dem Volke nicht als fremdartige Erscheinung entgegen- 
treten, die nur Juristen verstehen und erklären können, sondern als 
Rechtsüberzeugung in der Brust jedes Volksgenossen wirken. Und 
der Jurist hat nicht als Mitglied einer besonderen Kaste der Nation 
ein dieser fremdartiges Recht vorzutragen, dessen Ergebnisse im ein- 
zelnen Falle Zweifel und Kopfschütteln erregen, sondern nur das 
im Volke lebende Recht zu weisen. Mit Erreichung dieses Ideals 
werden wir ein wahrhaft volkstümliches Recht haben. 
Die Juristen allein können das aber nicht machen. Alle Kreise 
des Volkes müssen an ihrem Teile dazu mitwirken. Die erste Vor- 
aussetzung dazu ist es, daß sie sich selbst die notwendige Rechts- 
kenntnis verschaffen. Für jeden, der die Zeichen der Zeit zu deuten 
vermag, ist dieses Streben klar erkennbar. Ueberall regt sich der 
Wunsch nach Rechtskenntnis. Architekten und Ingenieure, Land- 
wirte und Offiziere hören auf ihren höchsten Bildungsstätten bereits 
mit Eifer und Erfolg juristische Vorträge, Studierende aller Fakul- 
täten drängen sich zu Vorlesungen, die die Grundlagen allgemeiner 
Rechtskunde vermitteln, Lehrer und Lehrerinnen der Fortbildungs- 
schulen glauben ohne ein gewisses Maß von Rechtskenntnissen ihren 
Aufgaben nicht mehr genügen zu können. Viele solcher Vorlesungen 
habe ich zu verschiedenen Zeiten selbst gehalten, und dabei das all- 
gemeine Trachten und seine Erfolge kennen gelernt. Und schon regt 
sich für höhere und niedere Schulen das Verlangen nach Rechts- und 
Bürgerkunde. Die Lehrer des Rechts dürfen dem Zuge der Zeit 
sich nicht verschließen.
	        
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