Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

:300 Das Versassungsrecht. 8 48 
in sich geschlossene Geburtsstände mit bestimmter Beschästigungsart, 
zu der überzugehen Mitgliedern anderer Stände entweder ganz un- 
möglich gemacht oder doch wesentlich erschwert ist. 
Der Adel ist hervorgegangen aus dem größeren, dem Landes- 
herren lehnbaren Grundbesitze, welcher in der askanischen Zeil sich 
die staatlichen Hoheils und Finanzrechte gegenüber der bänerlichen 
Bevölkerung angceignet und dieses Herrschaftsverhältnis im 16. Jahr- 
hundert wesentlich befestigt hatte'). Der Adel ist also von Hause 
aus lediglich eine bestimmte Berufsklasse, die der größeren Grund- 
besitzer. Auf dem Großgrundbesitze ruhte aber die Verpflichtung zum 
ritterlichen Kriegsdienste als dingliche Last. Größerer Grundbesitz und 
rilterlicher Kriegsdienst in untrennbarer Verbindung bilden die Kenn- 
zeichen dieser Berufsklasse. Die Klasse der militärischen Großgrund- 
besitzer beschränkte sich uun zuerst ganz naturgemäß auf die im Besitze 
der Ritlergüter befindlichen Familien, da die Besitzer durch das 
Lehnsverhältnis an der freien Veräußerung ihrer Güter verhindert 
waren. Durch die Beschränkung auf einen gewissen Personenkreis 
schließt sich der Adel rechtlich zu einem Stande ab. Seit Schluß des 
Mittelalters nimmt die deutsche Nitterschaft die Bezeichnung als Adel 
für sich in Anspruch, die bisher nur dem nunmehr sogenannten hohen 
Adel zuteil geworden war. 
J. J. Moser, Von der teutschen Unterthauen Rechten und Pflichten, 
Frankfurt und Leipzig 1771, S. 387 ff., 160, 177. Als Beispiele für 
die Uebereinstimmung mögen folgende Desinitionen Mosers dienen: 
„Bauer heißt ein auf dem Lande lebender gemeiner Unterthan, der 
sich meistens mit dem Fgeldbau, oder, wo wenig Acker und Wiesen, 
hingegen viele Waldung seynd, mit der Viehzucht und dem Holz, zu 
beschässtiger und davon zu ernähren pfleget Es macht aber die 
blosse Wohnung auf dem Land oder ausser denen Stätten, in denen 
Dörfern, Flecken, Hösen 2c. Niemanden zum Bauern; denun auch viele 
Grafen, Freyherrn, Edelleute, lonoratiores bürgerlichen Standes 2c. 
halten sich beständig auf dem Lande auf.“ gerner: „Der Bürger- 
stand wird insofern, als ich hier davon handle, einer Seits dem Adel- 
stand, und anderer Seits dem Bauernstande, entgegen gesetzt; mithin 
werden darunter alle Personen begrissen, welche weder von Adel 
noch Bauern seynd. Sonsten wird auch das Wort: Burger in be- 
sonderem Verstand genommen und zwar nicht überall in einerley Sinn: 
dahero es wohl neben einander stehen kan, daß einer zwar bürger- 
lichen Standes, und dennoch an dem Ort, wo er wohnt, weder Burger 
noch Beysaß ist.“ 
7) Vgl. §§ 2 und 3.
	        
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