t 48 Ständische Rechtsordnung. 303
sogenannten bürgerlichen Gewerbe, deren Ausübung mit verschwin-
denden Ausnahmen auf die Städte beschränkt ist.
Diese aus dem Mittelalter überkommenen Rechtsgrundsätze werden
noch einmal kodifiziert im A. L.-R. II. 8. Zum Bürgerstande gehören
alle Einwohner des Staates, die ihrer Geburt nach weder zum Adel
noch zum Bauernstande gerechnet werden können und auch nachher
keinem dieser Stände einverleibt sind (§ 1), im engeren Sinne die
in der Stadt wohnenden Personen, welche das Bürgerrecht gewonnen
haben (8 2). Der Adel geht in den Bürgerstand über, wenn er seine
adligen Rechte verliert und nicht Bauer wird, insbesondere, wenn er
mit Verschweigung oder Verleugnung seines adligen Standes in eine
Zunft oder Innung sich einschleicht und bürgerliche Gewerbe treibt
(§ 81 II, 9). Gutsuntertanen können nur nach vorheriger Ent-
lassung durch ihre Gutsherrschaft Bürger werden (§ 15). Das Bürger-
recht allein berechtigt zum Betriebe bürgerlicher Gewerbe (8 18), weder
der Adel noch der Bauernstand ist dazu befugt (8 76 II, 9, § 2 II, 7).
Die ländliche Bevölkerung mit kleinerem Grundbesitze war seit
dem 13. Jahrhundert mit einigen, geographisch eng begrenzten Aus-
nahmen in ein dingliches und persönliches Abhängigkeitsverhältnis vom
Großgrundbesitze geraten. Die Besitzer der Bauergüter und ihre
Familien waren den Rittergutsbesitzern zu persönlichen Diensten ver-
pflichtet. Da sie sich dieser Verpflichtung nicht einseitig entziehen
können, sind sie an ihren Stand gebunden und vermögen ihn ohne
Erlaubnis der Gutsherrschaft nicht zu verlassen. Die Verpflichtung ist
aber nicht nur persönlich, sondern auch dinglich. Deshalb tritt jeder,
der ein Bauergut als Nahrungszweig erwirbt, ohne Bauer zu sein,
in sie ein und wird ein Mitglied des Bauernstandes. Der Eintritt
in den Bauernstand als den niedrigsten und am meisten belasteten ist
niemandem verwehrt, der Eintretende übernimmt damit aber auch alle
Lasten des Bauernstandes.
Das A. L.-R. II, 7 kodifiziert auch hier in kurzen Sätzen den
seit Jahrhunderten bestehenden Rechtszustand. Zum Bauernstande
Dgehören alle Bewohner des platten Landes, welche sich mit dem
unmittelbaren Betriebe des Ackerbaues und der Landwirtschaft be-
schäftigen, sofern sie von diesem Stande nicht durch adlige Geburt,
Amt oder besondere Rechte ausgenommen sind (8 1). Mitglieder
anderer Stände, welche ihren bisherigen Stand verlassen und sich
nur als Bauer nähren, treten in den Bauernstand über (§ 6). Die