Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 49 Der niedere Adel. 309 
genießt einen bloßen Ehrenvorzug. Sie steht daher dem niederen, 
schon vor 1806 landsässigen Adel in jeder Beziehung gleich. 
Der Adel wird erworben durch familienrechtliche Akte, Geburt 
und Heirat, einerseits, und durch landesherrliche Verleihung anderer- 
seits. Durch Geburt erwirbt nach dem A. L.-R. II, 9 §8 3, 5 den 
Adel, wer von einem adligen Vater in der Ehe gezeugt oder darin 
geboren ist, und wer von einem adligen Vater zwar außer der 
Ehe gezeugt, aber durch nachfolgende Ehe legitimiert ist. Da die 
Fortpflanzung des Adels durch Geburt in der Ehe nur eine Folge 
der landrechtlichen Präsumtion der Ehelichkeit der in der Ehe ge- 
borenen Kinder ist, so kann derzeit ein Kind durch Geburt den Adel 
nur dann erwerben, wenn es nach Maßgabe des § 1591 B. G.-B. als 
eheliches Kind eines adligen Vaters zu betrachten ist. Dagegen wird 
der Adel nach positiver Bestimmung des preußischen Rechts nicht über- 
tragen durch landesherrliche Legitimation, sofern der Legitimierte 
nicht durch Familienvertrag in die Familie des Vaters ausgenommen 
ist“), durch Adoption außer im Falle einer besonderen landesherrlichen 
Begnadigung') und durch außereheliche Geburt von einer adligen 
Mutters). Diese landrechtlichen Ausnahmen können als gemeinrecht- 
lich nicht betrachtet werden, da nach gemeinem Rechte Legitimation, 
Adoption und außereheliche Geburt den Namen des Vaters bzw. der 
Mutter ohne jede Beschränkung auf das Kind übertragen. Es würde 
deshalb für die Gebiete des gemeinen und rheinischen Rechtes, um 
die Vererbung des Adels durch landesherrliche Legitimation, Adoption 
und außereheliche Geburt auszuschließen, immer des Nachweises eines 
dahin gehenden örtlichen Gewohnheitsrechtes bedürfen. Endlich wird 
der Adel für eine Frau unbedingt erworben durch die Ehe mit einem 
adligen Manne, da der landrechtliche Vorbehalt wegen der Mißheirat 
durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, welches diesen Begriff 
nicht kennt, hinfällig geworden isto). 
.. —— 
6) 8 605 II, 2 A. L.-N. 
1) 8 684 a. a. O. 
8) 8 641 a. a. O. 
") Dies ist freilich bestritten. Vgl. Hinschius bei Koch zu 
A. L.-R. II, 1 8 861. Dagegen übereinstimmend mit der hier ver- 
tretenen Ansicht Deruburg, Preuß. Privatrecht, Bd. 3, 2. Aufl., Halle 
1881, S. 10. · ·
	        
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