8 49 Der niedere Adel. 309
genießt einen bloßen Ehrenvorzug. Sie steht daher dem niederen,
schon vor 1806 landsässigen Adel in jeder Beziehung gleich.
Der Adel wird erworben durch familienrechtliche Akte, Geburt
und Heirat, einerseits, und durch landesherrliche Verleihung anderer-
seits. Durch Geburt erwirbt nach dem A. L.-R. II, 9 §8 3, 5 den
Adel, wer von einem adligen Vater in der Ehe gezeugt oder darin
geboren ist, und wer von einem adligen Vater zwar außer der
Ehe gezeugt, aber durch nachfolgende Ehe legitimiert ist. Da die
Fortpflanzung des Adels durch Geburt in der Ehe nur eine Folge
der landrechtlichen Präsumtion der Ehelichkeit der in der Ehe ge-
borenen Kinder ist, so kann derzeit ein Kind durch Geburt den Adel
nur dann erwerben, wenn es nach Maßgabe des § 1591 B. G.-B. als
eheliches Kind eines adligen Vaters zu betrachten ist. Dagegen wird
der Adel nach positiver Bestimmung des preußischen Rechts nicht über-
tragen durch landesherrliche Legitimation, sofern der Legitimierte
nicht durch Familienvertrag in die Familie des Vaters ausgenommen
ist“), durch Adoption außer im Falle einer besonderen landesherrlichen
Begnadigung') und durch außereheliche Geburt von einer adligen
Mutters). Diese landrechtlichen Ausnahmen können als gemeinrecht-
lich nicht betrachtet werden, da nach gemeinem Rechte Legitimation,
Adoption und außereheliche Geburt den Namen des Vaters bzw. der
Mutter ohne jede Beschränkung auf das Kind übertragen. Es würde
deshalb für die Gebiete des gemeinen und rheinischen Rechtes, um
die Vererbung des Adels durch landesherrliche Legitimation, Adoption
und außereheliche Geburt auszuschließen, immer des Nachweises eines
dahin gehenden örtlichen Gewohnheitsrechtes bedürfen. Endlich wird
der Adel für eine Frau unbedingt erworben durch die Ehe mit einem
adligen Manne, da der landrechtliche Vorbehalt wegen der Mißheirat
durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, welches diesen Begriff
nicht kennt, hinfällig geworden isto).
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6) 8 605 II, 2 A. L.-N.
1) 8 684 a. a. O.
8) 8 641 a. a. O.
") Dies ist freilich bestritten. Vgl. Hinschius bei Koch zu
A. L.-R. II, 1 8 861. Dagegen übereinstimmend mit der hier ver-
tretenen Ansicht Deruburg, Preuß. Privatrecht, Bd. 3, 2. Aufl., Halle
1881, S. 10. · ·