Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

310 Das Verfassungsrecht. 8 419 
Die Verleihung des Adels steht ansschließlich dem Könige zulo). 
Ein Inländer darf den ihm von einem fremden Landesherren ver— 
liehenen Adel im Inlande ohne Genehmigung des Königs nicht 
führenn). Und zwar kann die Verleihung in doppelter Weise statt- 
finden. Der König kann einem Nichtadligen den Adel verleihen oder 
einen Adligen von einer niederen Stufe des Adels in eine höhere 
erheben. In beiden Fällen erstreckt sich die Erhebung auch auf die 
Frau und die Kinder des Geadelten, mögen sie noch in elterlicher 
Gewalt sein oder nicht, sofern die letzteren nicht ausdrücklich ausge- 
nommen sind. Dies ist namentlich geschehen gelegentlich der im Jahre 
1840 bei den Huldigungen erteilten Adelsverleihungen und Erhöhungen, 
indem hier die Vererbung der Adelsprädikate an die Erbfolge in den 
väterlichen Grundbesitz geknüpft wurdets). Standeserhöhungen der 
Frauen und Witwen haben dagegen auf ihre Kinder keinen Einfluß. 
Außer der Verleihung kennt das A. L.-R. noch eine Erneuerung 
des Adels. Zu deren Nachsuchung ist berechtigt, wer selbst oder 
wessen Vorfahren den Adel verloren haben. Da nach der Bestimmung 
des A. L.-R. II, 9 §97 die Erneuerung des Adelstandes die beson- 
deren Vorrechte des alten Adels ohne ausdrückliche Erklärung des 
Landesherren nicht wiederherstellt, so ist die Erneuerung überhaupt 
kein juristischer Begriff mehr, sondern hat bloß die Bedentung der 
Verleihung. Die besonderen Bestimmungen des A. L.-R. über die 
Erneuerung des durch Verbrechen verwirkten Adels sind hinfällig ge- 
worden, seitdem der Adel nicht mehr wegen Verbrechen aberkannt wird. 
Der Adel geht verloren für eine Person weiblichen Geschlechtes, 
wenn sie einen Nichtadligen heiratet. Außerdem steht es einem jeden 
10) § 9 II, 9 A. L.-R., Art. 50 V.-U. 
11) Nach § 13 II, 9 A. L.-R. ist nur die Führung des Adels im 
Inlande, nach Auhang §5 118 die Führung überhaupt untersagt. Letztere 
Bestimmung ist jedoch insofern eine!Kimierctn, als nach §5 360, 8 Str.= 
G.-B. die unbesugte Annahme von Adelsprädikaten als Uebertretung be- 
straft wird, nach § 6 a. a. O. aber wegen der im Auslande begange- 
neu Uebertretungen im Inlande in der NRegel keine Versolgung stalt- 
sindet. Die Führung des von einem anderen deutschen Fürsten ver- 
liehenen Adels durch einen Preußen ist hiernach allerdings strafsbar- 
Diese Eventualität läßt sich jedoch durch Eintritt in den Staatsver- 
band des betressenden Staates und Nückkehr in den prenßischen Staats- 
verband, die beide nicht verweigert werden dürsen, umgehen. 
12) Vgl. Staatsanzeiger von 1810, Nr. 257, 287.
	        
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