310 Das Verfassungsrecht. 8 419
Die Verleihung des Adels steht ansschließlich dem Könige zulo).
Ein Inländer darf den ihm von einem fremden Landesherren ver—
liehenen Adel im Inlande ohne Genehmigung des Königs nicht
führenn). Und zwar kann die Verleihung in doppelter Weise statt-
finden. Der König kann einem Nichtadligen den Adel verleihen oder
einen Adligen von einer niederen Stufe des Adels in eine höhere
erheben. In beiden Fällen erstreckt sich die Erhebung auch auf die
Frau und die Kinder des Geadelten, mögen sie noch in elterlicher
Gewalt sein oder nicht, sofern die letzteren nicht ausdrücklich ausge-
nommen sind. Dies ist namentlich geschehen gelegentlich der im Jahre
1840 bei den Huldigungen erteilten Adelsverleihungen und Erhöhungen,
indem hier die Vererbung der Adelsprädikate an die Erbfolge in den
väterlichen Grundbesitz geknüpft wurdets). Standeserhöhungen der
Frauen und Witwen haben dagegen auf ihre Kinder keinen Einfluß.
Außer der Verleihung kennt das A. L.-R. noch eine Erneuerung
des Adels. Zu deren Nachsuchung ist berechtigt, wer selbst oder
wessen Vorfahren den Adel verloren haben. Da nach der Bestimmung
des A. L.-R. II, 9 §97 die Erneuerung des Adelstandes die beson-
deren Vorrechte des alten Adels ohne ausdrückliche Erklärung des
Landesherren nicht wiederherstellt, so ist die Erneuerung überhaupt
kein juristischer Begriff mehr, sondern hat bloß die Bedentung der
Verleihung. Die besonderen Bestimmungen des A. L.-R. über die
Erneuerung des durch Verbrechen verwirkten Adels sind hinfällig ge-
worden, seitdem der Adel nicht mehr wegen Verbrechen aberkannt wird.
Der Adel geht verloren für eine Person weiblichen Geschlechtes,
wenn sie einen Nichtadligen heiratet. Außerdem steht es einem jeden
10) § 9 II, 9 A. L.-R., Art. 50 V.-U.
11) Nach § 13 II, 9 A. L.-R. ist nur die Führung des Adels im
Inlande, nach Auhang §5 118 die Führung überhaupt untersagt. Letztere
Bestimmung ist jedoch insofern eine!Kimierctn, als nach §5 360, 8 Str.=
G.-B. die unbesugte Annahme von Adelsprädikaten als Uebertretung be-
straft wird, nach § 6 a. a. O. aber wegen der im Auslande begange-
neu Uebertretungen im Inlande in der NRegel keine Versolgung stalt-
sindet. Die Führung des von einem anderen deutschen Fürsten ver-
liehenen Adels durch einen Preußen ist hiernach allerdings strafsbar-
Diese Eventualität läßt sich jedoch durch Eintritt in den Staatsver-
band des betressenden Staates und Nückkehr in den prenßischen Staats-
verband, die beide nicht verweigert werden dürsen, umgehen.
12) Vgl. Staatsanzeiger von 1810, Nr. 257, 287.