24 Grundzüge der Verfassungsgeschichte.
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ständigkeit der einzelnen Gebietei). Wichtiger war das Verhältnis zum
Reiche. Dieses kannte bis zu seinem Untergange einen König von
Preußen als Reichsstand überhaupt nicht, ebensowenig einen preußi-
schen Gesamtstaat, sondern nur einen Markgrafen von Brandenburg,
einen Herzog von Pommern, einen Fürsten von Minden usw., die
zufällig eine und dieselbe Person waren. Die Machtlosigkeit der Stände
einerseits und des Reiches andererseits bewirkte aber, daß die Terri-
torialität, wenn auch rechtlich anerkannt, praktisch fast bedeutungslos
war. Tatsächlich unterschied sich Preußen seit Friedrich l. kaum mehr
von einem Einheitsstaate.
§ 5. IV. Die Blüte des absoluten Beamtenstantes
(1713—1740)/1).
Der Absolutismus war bereits mit Beginn des 18. Jahrhunderts
so fest begründet, daß es sich für die Monarchie nur darum handeln
konnte, das Erworbene festzuhalten und die letzten Reste des noch
keineswegs erstorbenen ständischen Widerstandes zu vernichten. Dies
war das Werk Friedrich Wilhelms I.
Gleich nach seinem Regierungsantritte bekräftigte er feierlichst
durch ein Hausgesetz vom 13. August 1713 die im Gegensatze zu den
Ständen vollzogene Realunion der einzelnen Gebiete, indem er die
Unteilbarkeit und Unveränßerlichkeit der Monarchie und ihrer Bestand-
teile feststellte. Das Edikt bestimmte für den ganzen Umfang des
Staates, die von Sr. Mgjestät oder ihren Regierungsnachfolgern be-
sessenen, erkauften, ertauschten oder auf sonstige Weise erworbenen
und künftig akquiriert werdenden Fürstentümer, Graf= und Herr-
schaften, auch einzelne Güter und Revenuen mit Aufhebung des seit-
herigen Unterschiedes zwischen Schatull- und gewöhnlichen Domänen=
4) Der umgekehrte Vorgang hatte sich in einer früheren Periode
in Sachsen vollzogen. Die Verschmelzung der einzelnen, bisher selbst-
ständigen Landesteile, Meißen, Kursachsen, Österland usw., war hier
nicht im Gegensatze zu den Ständen, sondern gerade dadurch erfolgt,
daß die Stände der einzelnen Landesteile miteinander zu Gesamt-
ständen vereinigt wurden. In dem brandenburg-preußischen Gesamtstaate
war eine solche verfassungsrechtliche Einverleibung unter Vereinigung
der Stände nur für das Fürstentum Kammin in Hinterpommern erfolgt.
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte,
S. 148 ff.; Isaacsohn, Geschichte des preußischen Beamtentums,
Bd. 3, S. 1 ff.; Droysen, Geschichte der prenßischen Politik, Teil IV.