8 60 Die Mediatisierten. Allgemeines. 317
Preußens, wie Schlesien und der Lausitz, auch Standesherren genannte
Adlige gibt, die niemals reichsunmittelbar waren, und denen deshalb
die besonderen Rechte der Mediatisierten nicht zustehen.
Die Rheinbundsakte unterstellte zwar die Mediatisierten der
Souveränetät einzelner ihrer bisherigen Mitstände, zählte aber in
Art. 26 ff. als Souveränetätsrechte, denen sie unterworfen wurden.
nur auf „ccux de législation, de juridiction supreme, de haute police, de
conscription militaire ou recrutement et d’impöt“ Alle übrigen Herr-
schaftsrechte wurden dagegen den Mediatisierten über ihr Gebiet belassen,
ihnen namentlich der patrimoniale und Privatbesitz ihrer Domänen
im damaligen Umfange und alle mit der Souveränetät, deren Inhalt
in den oben aufgeführten Rechten bestehen sollte, nicht wesentlich ver-
bundenen Herrschafts= und Lehurechte zugesichert. Es kann dahingestellt
bleiben, inwieweit diese Bestimmungen der Rheinbundsakte in den
übrigen deutschen Staaten noch eine Bedentung haben. In Preußen
hat jedenfalls, da die Rheinbundsakte nicht eine objektive Rechtsnorm
der zum Rheinbunde gehörigen Länder, sondern lediglich Vertrags-
recht der Staaten des Rheinbundes bildet, keine in der Rheinbunds-
akte enthaltene Bestimmung Anspruch auf formelle Geltung, sondern
nur eine geschichtliche Bedeutung.
Viel weiter als die Rheinbundsakte ging der auf Grund des
Metternichschen Entwurfes zustandegekommene Art. 14 der Deutschen
Bundesakte vom 8. Juni 1815. „Um den im Jahre 1806 und seit-
dem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs-
angehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen
Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu ver-
schaffen“, vereinigten sich die Bundesstaaten über drei Hauptpunkte.
Erstlich sollten diese fürstlichen und gräflichen Häuser wie vor ihrer
Mediatisierung zu dem hohen Adel Deutschlands gerechnet werden,
und ihnen „das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver-
bundenen Begriffe“ verbleiben. Zweitens wurden die Häupter dieser
Häuser für die ersten Standesherren in dem Staate erklärt, zu dem
sie gehörten. Sie sollten mit ihren Familien die privilegierteste Klasse
in ihm bilden, besonders in betreff der Besteuerung. Drittens wurden
ihnen für ihre Personen, Familien und Besitzungen alle die Rechte
und Vorzüge zugesichert, welche aus dem Eigentume und dessen un-
gestörtem Genusse herrührten und nicht zu der Staatsgewalt und