Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 60 Die Mediatisierten. Allgemeines. 317 
Preußens, wie Schlesien und der Lausitz, auch Standesherren genannte 
Adlige gibt, die niemals reichsunmittelbar waren, und denen deshalb 
die besonderen Rechte der Mediatisierten nicht zustehen. 
Die Rheinbundsakte unterstellte zwar die Mediatisierten der 
Souveränetät einzelner ihrer bisherigen Mitstände, zählte aber in 
Art. 26 ff. als Souveränetätsrechte, denen sie unterworfen wurden. 
nur auf „ccux de législation, de juridiction supreme, de haute police, de 
conscription militaire ou recrutement et d’impöt“ Alle übrigen Herr- 
schaftsrechte wurden dagegen den Mediatisierten über ihr Gebiet belassen, 
ihnen namentlich der patrimoniale und Privatbesitz ihrer Domänen 
im damaligen Umfange und alle mit der Souveränetät, deren Inhalt 
in den oben aufgeführten Rechten bestehen sollte, nicht wesentlich ver- 
bundenen Herrschafts= und Lehurechte zugesichert. Es kann dahingestellt 
bleiben, inwieweit diese Bestimmungen der Rheinbundsakte in den 
übrigen deutschen Staaten noch eine Bedentung haben. In Preußen 
hat jedenfalls, da die Rheinbundsakte nicht eine objektive Rechtsnorm 
der zum Rheinbunde gehörigen Länder, sondern lediglich Vertrags- 
recht der Staaten des Rheinbundes bildet, keine in der Rheinbunds- 
akte enthaltene Bestimmung Anspruch auf formelle Geltung, sondern 
nur eine geschichtliche Bedeutung. 
Viel weiter als die Rheinbundsakte ging der auf Grund des 
Metternichschen Entwurfes zustandegekommene Art. 14 der Deutschen 
Bundesakte vom 8. Juni 1815. „Um den im Jahre 1806 und seit- 
dem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen und Reichs- 
angehörigen in Gemäßheit der gegenwärtigen Verhältnisse in allen 
Bundesstaaten einen gleichförmig bleibenden Rechtszustand zu ver- 
schaffen“, vereinigten sich die Bundesstaaten über drei Hauptpunkte. 
Erstlich sollten diese fürstlichen und gräflichen Häuser wie vor ihrer 
Mediatisierung zu dem hohen Adel Deutschlands gerechnet werden, 
und ihnen „das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver- 
bundenen Begriffe“ verbleiben. Zweitens wurden die Häupter dieser 
Häuser für die ersten Standesherren in dem Staate erklärt, zu dem 
sie gehörten. Sie sollten mit ihren Familien die privilegierteste Klasse 
in ihm bilden, besonders in betreff der Besteuerung. Drittens wurden 
ihnen für ihre Personen, Familien und Besitzungen alle die Rechte 
und Vorzüge zugesichert, welche aus dem Eigentume und dessen un- 
gestörtem Genusse herrührten und nicht zu der Staatsgewalt und
	        
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