Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 60 Die Mediatisierten. Allgemeines. 319 
verordnung im heutigen Sinne hat. Die Verordnung gewährte den 
Mediatisierten, vielfach über die Bestimmungen der Bundesakte hinaus- 
gehend, namentlich folgende Rechte: 
a) Den Besitz ihrer Domänen und davon herrührenden Ein- 
künfte sowie der direkten Steuern ihrer Gebiete vorbehaltlich ciner 
Revision und der Verwendung zu des Landes Bestem; 
b) die Steuerfreiheit von gewöhnlichen Personal= und Grund- 
steuern für ihre Personen und Familien wie für ihre Domänen, 
nicht dagegen von außerordentlichen und Kriegssteuern und von in- 
direkten Steuern; 
c) die Benutzung der Jagden aller Art, der Berg= und Hütten- 
werke; 
d) das Recht, sich Ehrenwachen aus Männern zu halten, die 
ihrer staatlichen Militärverpflichtung genügt hatten; 
e) die Gerichtsbarkeit in erster und in der Regel auch zweiter 
Instanz, privilegierten Gerichtsstand für sich und die zu ihren Fa- 
milien gehörenden Personen; 
k) die Ausführung der staatlichen Gesetze und Anordnungen durch 
ihre Behörden. 
Da durch die oktroyierte Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 
1848 und in Uebereinstimmung damit durch die revidierte Verfassungs- 
urkunde vom 31. Januar 1850 die Gleichheit aller Staatsangehörigen 
vor dem Gesetze und die Aufhebung aller Standesvorrechte ausge- 
sprochen war, so mußten auch die durch die preußische Gesetzgebung 
den Mediatisierten eingeräumten Vorrechte für erloschen angesehen 
werden. Dadurch hatte sich aber die Staatsgesetzgebung in Wider- 
spruch gesetzt mit einem völkerrechtlichen Vertrage, der Deutschen 
Bundesakte vom 8. Juni 1815. Das konnte bei Erlaß der Verfassungs- 
urkunde unbedenklich erscheinen, da man damals noch der Meinung 
war, die Deutsche Bundesakte werde überhaupt aufgehoben und durch 
eine bundesstaatliche Verfassung ersetzt werden, welche den Standes- 
herren keine Vorrechte einräumte. Nachdem jedoch infolge des Schei- 
terns der bundesstaatlichen Bestrebungen der Deutsche Bund auf der 
Grundlage der Bundesakte wiederhergestellt war, verlangte der Wider- 
spruch zwischen der von Preußen anerkannten Bundesakte und der 
preußischen Verfassungsurkunde eine Lösung. Insolgedessen erging das 
Gesetz vom 10. Juni 1854 betreffend die Deklaration der Verfassungs-
	        
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