8 60 Die Mediatisierten. Allgemeines. 319
verordnung im heutigen Sinne hat. Die Verordnung gewährte den
Mediatisierten, vielfach über die Bestimmungen der Bundesakte hinaus-
gehend, namentlich folgende Rechte:
a) Den Besitz ihrer Domänen und davon herrührenden Ein-
künfte sowie der direkten Steuern ihrer Gebiete vorbehaltlich ciner
Revision und der Verwendung zu des Landes Bestem;
b) die Steuerfreiheit von gewöhnlichen Personal= und Grund-
steuern für ihre Personen und Familien wie für ihre Domänen,
nicht dagegen von außerordentlichen und Kriegssteuern und von in-
direkten Steuern;
c) die Benutzung der Jagden aller Art, der Berg= und Hütten-
werke;
d) das Recht, sich Ehrenwachen aus Männern zu halten, die
ihrer staatlichen Militärverpflichtung genügt hatten;
e) die Gerichtsbarkeit in erster und in der Regel auch zweiter
Instanz, privilegierten Gerichtsstand für sich und die zu ihren Fa-
milien gehörenden Personen;
k) die Ausführung der staatlichen Gesetze und Anordnungen durch
ihre Behörden.
Da durch die oktroyierte Verfassungsurkunde vom 5. Dezember
1848 und in Uebereinstimmung damit durch die revidierte Verfassungs-
urkunde vom 31. Januar 1850 die Gleichheit aller Staatsangehörigen
vor dem Gesetze und die Aufhebung aller Standesvorrechte ausge-
sprochen war, so mußten auch die durch die preußische Gesetzgebung
den Mediatisierten eingeräumten Vorrechte für erloschen angesehen
werden. Dadurch hatte sich aber die Staatsgesetzgebung in Wider-
spruch gesetzt mit einem völkerrechtlichen Vertrage, der Deutschen
Bundesakte vom 8. Juni 1815. Das konnte bei Erlaß der Verfassungs-
urkunde unbedenklich erscheinen, da man damals noch der Meinung
war, die Deutsche Bundesakte werde überhaupt aufgehoben und durch
eine bundesstaatliche Verfassung ersetzt werden, welche den Standes-
herren keine Vorrechte einräumte. Nachdem jedoch infolge des Schei-
terns der bundesstaatlichen Bestrebungen der Deutsche Bund auf der
Grundlage der Bundesakte wiederhergestellt war, verlangte der Wider-
spruch zwischen der von Preußen anerkannten Bundesakte und der
preußischen Verfassungsurkunde eine Lösung. Insolgedessen erging das
Gesetz vom 10. Juni 1854 betreffend die Deklaration der Verfassungs-