Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

332 Das Verfassungsrecht. 8 62 
Standesherren auch in dinglicher Beziehung gegenwärtig eine alther- 
gebrachte ist. Insbesondere sind auf Grund der Verordnung vom 
12. November 1855 auch mit den Stolberger Grafen Rezesse ab- 
geschlossen worden, die sich auch auf deren dinglichen Rechte beziehen). 
In den wichtigsten Beziehungen sind jedoch die dinglichen Vorrechte 
der Grafen von Stolberg hinsichtlich der Verwaltung ihres Gebietes 
gegenwärtig geregelt durch das Gesetz vom 18. Juni 1876 betreffend 
die Einführung der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in den 
Grasschaften Wernigerode und Stolberg'?). Die Streitfrage über die 
Berechtigung der dinglichen Vorrechte des Hauses Stolberg hat damit 
viel von ihrer Bedeutung verloren. 
8 52. Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 
Das hochadlige Haus bildet als solches eine eigene juristische 
Persönlichkeit und hebt sich dadurch über den Kreis anderer Familien 
heraust). Aber auch die einzelnen Mitglieder nehmen eine besondere 
Rechtsstellung ein. 
Die Mediatisierten sind preußische Staatsangehörige. Es folgt 
dies schon aus dem allgemeinen Grundsatze, daß es in Preußen, von 
den Fremden abgesehen, keine anderen Personen außer dem Sonverän 
gibt als Untertanen. Die Souveränetät steht aber voll und unge- 
teilt einer einzelnen Person, dem Könige, zu. Die Mediatisierten sind 
6) Rezesse waren abgeschlossen am 13. August mit dem Grafen 
zu Stolberg-Wernigerode (v. Kampt-, Ann. Bd. 7, S. 612), am 
28. März 1836 mit den beiden anderen Linien. Diese enthielten im 
wesentlichen eine Gleichstellung der Stolberger Grafen mit den anderen 
Standesherren. Deshalb erachtete die Regierung auch das Gesetz vom 
10. Juni 1854 auf sie für anwendbar. Es wurde nunmehr ein durch 
Allerhöchste Order vom 25. August 1862 bestätigter Rezeß vom 8. Jannar 
1862 mit dem Grafen von Stolberg-Wernigerode (Amtsbl. der Regierung 
zu Magdeburg 1862, Nr. 46) abgeschlossen und das Verhältnis der 
beiden anderen Linien auf Grund vorher stattgehabter Verhandlungen 
durch königliche Verordnung vom 31. Dezember 1864 (Amtsbl. der Re- 
gierung zu Merseburg 1865, Nr. 9) geregelt. Ueber den Protest des Ab- 
geordnetenhauses, das in diesem Falle das Gesetz vom 10. Juni 1854 
nicht für anwendbar erachtete, vgl. Sten. Ber. 1865, Bd. 2, S. 1410 ff. 
7) G.-S. 1876, S. 245. 
1) Vgl. Gierke, Die juristische Persönlichkeit des hochadligen 
Hauses in Grünhuts Ztschr. Bd. 5, S. 557 ff.
	        
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