332 Das Verfassungsrecht. 8 62
Standesherren auch in dinglicher Beziehung gegenwärtig eine alther-
gebrachte ist. Insbesondere sind auf Grund der Verordnung vom
12. November 1855 auch mit den Stolberger Grafen Rezesse ab-
geschlossen worden, die sich auch auf deren dinglichen Rechte beziehen).
In den wichtigsten Beziehungen sind jedoch die dinglichen Vorrechte
der Grafen von Stolberg hinsichtlich der Verwaltung ihres Gebietes
gegenwärtig geregelt durch das Gesetz vom 18. Juni 1876 betreffend
die Einführung der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 in den
Grasschaften Wernigerode und Stolberg'?). Die Streitfrage über die
Berechtigung der dinglichen Vorrechte des Hauses Stolberg hat damit
viel von ihrer Bedeutung verloren.
8 52. Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten.
Das hochadlige Haus bildet als solches eine eigene juristische
Persönlichkeit und hebt sich dadurch über den Kreis anderer Familien
heraust). Aber auch die einzelnen Mitglieder nehmen eine besondere
Rechtsstellung ein.
Die Mediatisierten sind preußische Staatsangehörige. Es folgt
dies schon aus dem allgemeinen Grundsatze, daß es in Preußen, von
den Fremden abgesehen, keine anderen Personen außer dem Sonverän
gibt als Untertanen. Die Souveränetät steht aber voll und unge-
teilt einer einzelnen Person, dem Könige, zu. Die Mediatisierten sind
6) Rezesse waren abgeschlossen am 13. August mit dem Grafen
zu Stolberg-Wernigerode (v. Kampt-, Ann. Bd. 7, S. 612), am
28. März 1836 mit den beiden anderen Linien. Diese enthielten im
wesentlichen eine Gleichstellung der Stolberger Grafen mit den anderen
Standesherren. Deshalb erachtete die Regierung auch das Gesetz vom
10. Juni 1854 auf sie für anwendbar. Es wurde nunmehr ein durch
Allerhöchste Order vom 25. August 1862 bestätigter Rezeß vom 8. Jannar
1862 mit dem Grafen von Stolberg-Wernigerode (Amtsbl. der Regierung
zu Magdeburg 1862, Nr. 46) abgeschlossen und das Verhältnis der
beiden anderen Linien auf Grund vorher stattgehabter Verhandlungen
durch königliche Verordnung vom 31. Dezember 1864 (Amtsbl. der Re-
gierung zu Merseburg 1865, Nr. 9) geregelt. Ueber den Protest des Ab-
geordnetenhauses, das in diesem Falle das Gesetz vom 10. Juni 1854
nicht für anwendbar erachtete, vgl. Sten. Ber. 1865, Bd. 2, S. 1410 ff.
7) G.-S. 1876, S. 245.
1) Vgl. Gierke, Die juristische Persönlichkeit des hochadligen
Hauses in Grünhuts Ztschr. Bd. 5, S. 557 ff.