l 52 Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 335
Es fragt sich zunächst, was hoher Adel ist. Zweifellos kommt es
nicht an auf das Adelsprädikate). Es gibt fürstliche Familien, die
nicht zum hohen Adel gerechnet werden, dagegen gräfliche, früher sogar
freiherrliche!), die dazu gehören. Dem preußischen Landesstaatsrechte,
insbesondere dem A. L.-R. II, 9, war bis zum Zustandekommen der
Bundesakte der Begriff des hohen Adels überhaupt fremd. Er
kann daher nur aus dem früheren Reichsstaatsrechte entwickelt werden.
Dieses rechnete nun unbestritten zum hohen Adel alle diejenigen
Familien, welche reichsunmittelbar waren, und deren Häupter die
Landeshoheit und Reichsstandschaft besaßen. Vermöge des Erforder-
nisses der Reichsstandschaft war die Reichsritterschaft vom hohen Adel
ausgeschlossen. Seit jedoch der Kaiser mit der Erhebung in den
Reichsfürsten= oder Grafenstand die Reichsstandschaft nicht mehr selbst-
ständig verleihen durfte, bildete sich der Stand der sogenannten reichs-
gräflichen Personalisten, welche sich durch den eigenen Besitz einer
hinreichend großen Grasschaft oder Herrschaft reichsunmittelbaren
Charakters zur Reichsstandschaft noch nicht genügend gualifiziert
hattens). Ob diese Personen zum hohen Adel gehörten, war nach
dem Reichsstaatsrechte bestritten. Nach 1815 sind aber jedenfalls ver-
schicdenen dieser reichsgräflichen Personalisten die Rechte des hohen
Adels eingeräumt worden.
Der hohe Adel bestand also im wesentlichen in besonderen Rechten
gewisser Familien in Beziehung auf das Reich. Die charakteristischen
Merkmale des hohen Adbels, Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit und
Reichsstandschaft, sind durch die Mediatisierung sämtlich fortgefallen.
Wenn die betreffenden Familien „nichtsdestoweniger“, d. h. trotz dieser
Tatsache, zum hohen Adel gerechnet werden sollen, so können die
Merkmale des hohen Adels nur aus dem früheren Reichsstaatsrechte
entnommen werden. Es gehören zum hohen Adel die Familien, welche
6) Wenn J. J. Moser, Von der teutschen Unterthanen Rechten
und Pflichten, Frankfurt und Leipzig 1774, S. 384, als unterscheidendes
Kriterium nur das Adelsprädikat anerkennt und Fürsten, Grafen und
Freiherren zum hohen Adel rechnet, so liegt hier nur eine Verschieden-
heit im Ausdrucke vor, da das Wort „hoher Adel“ im 18. Jahrhundert
wenig gebräuchlich war. Den hohen Adel im Sinne des Textes be-
zeichnet Moser meist als Reichsstände.
1) In Preußen früher der Freiherr von Bömmelburg wegen der
Herrschaft Gehmen. Andere Fälle bei Klüber 8 262, N. d.
8) Reichsabschied von 1654 § 197, Wahlkap. I, 5, III, 21.