Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

338 Das Verfassungsrecht. 8 52 
der Bundesakte, sondern in der Gesetzgebung der Einzelstaaten, welche 
diejenigen Grundsätze, zu deren Durchführung sich die deutschen 
Staaten in der Bundesakte völkerrechtlich verpflichtet hatten, erst 
staatsrechtlich zur Geltung brachte. Die staatliche Gesetzgebung war 
aber außerstande, den Mediatisierten einen von allen regierenden 
curopäischen Häusern anzuerkennenden chkharacter indelebilis der Eben- 
bürtigkeit beizulegen. Sie hätte damit die Schranken jeder Gesetzgebung 
überschritten und in die Souveränetätsrechte anderer Staaten ein- 
gegriffen. Die Bundesakte hatte aber, wie oben ausgeführt wurde, 
nicht zum Gegenstande die Ebenbürtigkeit der Mediatisierten unter- 
einander, sondern lediglich die zu den sonveränen Häusern Deutschlands. 
Dieser Grundsatz konnte nur zur Durchführung gebracht werden, in- 
dem jeder Fürst für sein Haus die Ebenbürtigkeit der Mediatisierten 
mit den Mitgliedern seines Hauses anerkannte. Dies, nicht mehr und 
nicht weniger, ist die Bedeutung der Landesgesetze, welche den Mediati- 
sierten die Ebenbürtigkeit zusprechen. Die preußische Verordnung besagt 
nur, daß die Mediatisierten dem preußischen Königshause, die han- 
növersche, daß sie dem welfischen Hause, die kurhessische, daß sie dem 
Kurhause ebenbürtig sind. Wollten sie etwas anderes bedeuten, so 
würden sie unternehmen, Rechtsnormen für Personen zu geben, denen 
sic nichts zu befehlen haben und deshalb, insoweit sie dies tun, 
nichlig seintt). 
Es handelt sich also für Preußen um eine objektive Rechtsnorm 
der preußischen Hausgesetzgebung und zwar um eine solche, die 
durch Bezugnahme der Verfassungsurkunde auf sie formelles Ver- 
fassungsrecht geworden ist. Das objektive Recht bestimmt den Kreis 
derjenigen Personen, mit denen eine staatsrechtlich vollwirksame Ehe 
der Mitglieder des preußischen Königshauses zulässig ist. Hieraus 
erwächst den Mediatisierten ebensowenig ein subjektives Recht, wie 
etwa die Häuser Habsburg und Holstein-Gottorp ein solches aus der 
preußischen Hausgesetzgebung haben. Das Recht der Ebenbürtigkeit, 
d. h. das Recht der Damen mediatisierter Häuser, von preußjischen 
Prinzen geheiratet werden zu können, ist ebensowenig eine subjektive 
14) Nach russischem Hausrechte sind z. B. die Mediatisierten dem 
russischen Kaiserhause nicht ebenbürtig und kein deutsches Gesetz kann 
dies ändern. Vgl. Eichelmann, Dos leiserliche russische Thronfolge- 
und Hausgesetz im Archiv für öffentliches Recht Bd. 3 (1888), S. 264.
	        
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