338 Das Verfassungsrecht. 8 52
der Bundesakte, sondern in der Gesetzgebung der Einzelstaaten, welche
diejenigen Grundsätze, zu deren Durchführung sich die deutschen
Staaten in der Bundesakte völkerrechtlich verpflichtet hatten, erst
staatsrechtlich zur Geltung brachte. Die staatliche Gesetzgebung war
aber außerstande, den Mediatisierten einen von allen regierenden
curopäischen Häusern anzuerkennenden chkharacter indelebilis der Eben-
bürtigkeit beizulegen. Sie hätte damit die Schranken jeder Gesetzgebung
überschritten und in die Souveränetätsrechte anderer Staaten ein-
gegriffen. Die Bundesakte hatte aber, wie oben ausgeführt wurde,
nicht zum Gegenstande die Ebenbürtigkeit der Mediatisierten unter-
einander, sondern lediglich die zu den sonveränen Häusern Deutschlands.
Dieser Grundsatz konnte nur zur Durchführung gebracht werden, in-
dem jeder Fürst für sein Haus die Ebenbürtigkeit der Mediatisierten
mit den Mitgliedern seines Hauses anerkannte. Dies, nicht mehr und
nicht weniger, ist die Bedeutung der Landesgesetze, welche den Mediati-
sierten die Ebenbürtigkeit zusprechen. Die preußische Verordnung besagt
nur, daß die Mediatisierten dem preußischen Königshause, die han-
növersche, daß sie dem welfischen Hause, die kurhessische, daß sie dem
Kurhause ebenbürtig sind. Wollten sie etwas anderes bedeuten, so
würden sie unternehmen, Rechtsnormen für Personen zu geben, denen
sic nichts zu befehlen haben und deshalb, insoweit sie dies tun,
nichlig seintt).
Es handelt sich also für Preußen um eine objektive Rechtsnorm
der preußischen Hausgesetzgebung und zwar um eine solche, die
durch Bezugnahme der Verfassungsurkunde auf sie formelles Ver-
fassungsrecht geworden ist. Das objektive Recht bestimmt den Kreis
derjenigen Personen, mit denen eine staatsrechtlich vollwirksame Ehe
der Mitglieder des preußischen Königshauses zulässig ist. Hieraus
erwächst den Mediatisierten ebensowenig ein subjektives Recht, wie
etwa die Häuser Habsburg und Holstein-Gottorp ein solches aus der
preußischen Hausgesetzgebung haben. Das Recht der Ebenbürtigkeit,
d. h. das Recht der Damen mediatisierter Häuser, von preußjischen
Prinzen geheiratet werden zu können, ist ebensowenig eine subjektive
14) Nach russischem Hausrechte sind z. B. die Mediatisierten dem
russischen Kaiserhause nicht ebenbürtig und kein deutsches Gesetz kann
dies ändern. Vgl. Eichelmann, Dos leiserliche russische Thronfolge-
und Hausgesetz im Archiv für öffentliches Recht Bd. 3 (1888), S. 264.