Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

X Die Blüte des absoluten Beamtenstaates (1713—1740). 27 
der Verwaltungsbehörden zu den Gerichten hatte der König gleich 
bei seinem Regierungsantritte eingehend geregelt und damit die Kon- 
flikte wenigstens auf ein geringes Maß beschränkt. Dagegen schien 
der Konflikt zwischen Kriegsstaat und Kammerstaat, zwischen Kom- 
missariaten und Amtskammern in der Provinzialinstanz, dem General- 
kommissariate und dem Generalfinanzdirektorium in der obersten In- 
stanz unlösbar. Es war deshalb ein genialer Gedanke des Königs, 
als er 1723 die zwiespältigen Behörden verschmolz, zuerst in der 
obersten Instanz Generalkommissariat und Generalfinanzdirektorium 
zum General--Ober-Finanz-Kriegs= und Domänen-Direktorium, ge- 
wöhnlich Generaldirektorium genannt, und ganz kurze Zeit darauf 
die Amtskammern und Kommissariate zu den Kriegs= und Domänen- 
kammern. 
Der Erfolg entsprach den Erwartungen. Die neuen Behörden 
waren sehr bald von dem Geiste durchdrungen, der bisher allein die 
Kommissariate belebt hatte, nichts mehr und nichts weniger zu sein 
als die ausführenden Organe des königlichen Willens. Preußen war 
seitdem ein Militärstaat im hervorragenden Sinne des Wortes. Die 
Behörden für die innere Verwaltung waren hervorgegangen aus den 
Militärintendanturen. Noch erinnerte der Namen der Behörden an 
diesen Ursprung, die Beamten der Provinzialbehörden führten den 
Titel „Kriegs= und Domänenräte“", alle Minister den Titel „Staats- 
und Kriegsminister“. Ebenso waren die Steuern nach Ursprung und 
Charakter nur Militärkontributionen. Und dieser militärische Charakter 
der Verwaltung war zur Zeit Friedrich Wilhelms I. nicht wie am 
Ende des Jahrhunderts eine bloße geschichtliche Erinnerung, er erfüllte 
noch das ganze Wesen der preußischen Verwaltung. Die preußische 
Verfassung war jetzt nur noch eine Verwaltungsordnung, deren ein- 
zige leitende Spitze der König bildete. 
Dagegen mißlangen auf dem Gebiete der Justiz alle Reform- 
versuche, da die Wurzel des Uebels, der schleppende gemeinrechtliche 
Prozeß, unberührt blieb, und man die Mängel immer nur in der 
Saumseligkeit der richterlichen Beamten und besonders der Advokaten 
suchte. 
Nach diesen Vorarbeiten auf dem Gebiete der Verwaltungs- 
organisation begann der König mit einem Beamtentume, welches an 
Vortrefflichkeit seinesgleichen suchte, eine innere Politik zu verfolgen, 
welche nicht auf staatsrechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Gebiete
	        
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