Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

344 Das Verfassungsrecht. § 52 
8§ 189 R.-G. vom 20. Mai 1898 über die freiwillige Gerichtsbarkeit 
Art. 138 des preuß. A.-G. vom 21. September 1899 der privile- 
gierte Gerichtsstand fort, der sich jetzt auf Vormundschaftssachen 
(Oberlandesgericht) und Nachlaßsachen (das vom Standesherren be- 
stimmte Gericht) beschränkt. 
. Es liegt hier eine Bestimmung über den Gerichtsstand vor. Ein 
subjektives Recht kann hieraus den Mediatisierten ebensowenig er- 
wachsen, wie der Mörder ein solches hat, von dem Schwurgerichte, 
der Einbrecher, von der Strafkammer abgeurteilt zu werden, indem 
es bei diesem Rechte an jeder Beziehung zu anderen Personen fehlen 
würde. Da die Gesetzgebung das Recht auf Austräge keineswegs auf 
die in Preußen standesherrlich begüterten Mediatisierten beschränkt, 
dieses Recht auch mit der Standesherrschaft nicht im geringsten Zu- 
sammenhange steht, so ist es als ein persönliches, auch den nicht- 
preußischen Mediatisierten in Preußen zustehendes aufzufassen. 
6. Persönliche Steuerfreiheit. Auf Grund der Zu- 
sicherung der Bundesakte, daß die Standesherren und ihre Familien 
in dem Staate, zu dem sie gehörten, die privilegierteste Klasse, ins- 
besondere in Ansehung der Besteuerung bilden sollten, hatte die 
preußische Verordnung vom 21. Juni 181529) die Mediatisierten für 
ihre Personen und Familien von gewöhnlichen Personalsteuern, nicht 
jedoch von außerordentlichen, Kriegssteuern und indirekten Abgaben 
befreit. Nachdem die Klassensteuerbefreiung der Mediatisierten durch 
Gesetz vom 7. Dezember 184990) aufgehoben, und in dem Gesetze 
vom 1. Mai 1851 über die klassifizierte Einkommen= und Klassen- 
steuerst) eine neue Befreiung nicht ausgesprochen war, ordnete eine 
auf Grund des Verfassungsgesetzes vom 10. Juni 1854 an das 
Staatsministerium erlassene Kabinettsorder vom 16. März 185732) die 
Wiederherstellung der Befreiung von Personalsteuern an. In Han- 
nover war zwar den Häusern Arenberg und Bentheim eine Personal- 
steuerfreiheit zugesichert worden. Die Verordnung vom 21. Juli 184838) 
20) G.-S. 1815, S. 105. 
30) G.--S. 1849, S. 436. 
„Q) G.-S. 1851, S. 194. 
32) Die Kabinettsorder ist nicht publiziert, sondern nur aus den 
Landtagsverhandlungen bekannt. Vgl. Sten. Ver. des Abgeordneten- 
hauses 1865, Bd. V., Aktenstücke Nr. 71, S. 587 ff. 
33) G.--S. für Hannover 1848, Abt. 1, S. 205.
	        
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