§ 53 Die dinglichen Rechte der Mediatisierten. 347
Recht gegenüber den Staatsangehörigen wie die Staatsherrschaft selbst.
Wo freilich die neuere Gesetzgebung jedes unmittelbare Herrschaftsrecht
der Standesherren beseitigt und ihnen nur ein Recht, vor Ernennung
gewisser Beamten gehört zu werden, zugestanden hat, kann von einer
subjektiven Berechtigung nicht mehr die Rede sein.
Der in anderen Staaten, namentlich Bayern und Baden gemachte
Versuch, die Domänen wie die Standesherrlichkeit als Lehen des
Landesherren zu behandeln, ist in Preußen durch die Gesetzgebung,
die Instruktion vom 30. Mai 1820, positiv zurückgewiesen wordene).
Die Häupter der Familien haben jedoch bei jeder königlichen Regie-
rungsveränderung sowie bei jeder Erbfolge in die Standesherrschaft
dem Könige und seinen Nachfolgern in der Regierung die Huldigung
zu leisten.
1. Gerichtsherrliche und Regierungsrechte. Die
deutsche Bundesakte Art. 14 Nr. 34 hatte in dieser Beziehung den
Standesherren zugesichert die Ausübung der bürgerlichen und pein-
lichen Gerechtigkeitspflege in erster und, wo die Besitzung groß genug
war, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Auf-
sicht in Kirchen= und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch
nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie sowie der Militärver-
fassung und Oberaufsicht der Regierung über jene Zuständigkeiten
unterworfen bleiben sollten. Demgemäß hatte auch die preußische
Gesetzgebung, insbesondere die Verordnung vom 21. Juni 1815 und
die Instruktion vom 30. Mai 1820, den Standesherren eine um-
fassende Verwaltung und Gerichtsherrlichkeit nach Maßgabe der staat-
lichen Gesetze und unter Aussicht der staatlichen Behörden eingeräumt.
Insbesondere hatten sie die Polizei „bis zu der Grenze, wie solche
von den Provinzialregierungen durch die Landräte verwaltet wird“,
die Aufsicht über die Kommunalverwaltung, Kirchen, Schulen und
milde Stiftungen, die Gerichtsbarkeit erster Instanz und, sofern sie
früher die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz gehabt und sie imstande
waren, die Gerichte entweder allein oder in Verbindung mit ihren
Agnaten nach Vorschrift der Landesgesetze zu besetzen, auch zweiter
Instanze). Nachdem durch Erlaß der Verfassungsurkunde diese Rechte
zeitweise aufgehoben waren, wurden durch die auf Grund der Ver-
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2) Vgl. Heffter a. a. O. S. 173.
3) Vgl. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte S. 440.