Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 53 Die dinglichen Rechte der Mediatisierten. 347 
Recht gegenüber den Staatsangehörigen wie die Staatsherrschaft selbst. 
Wo freilich die neuere Gesetzgebung jedes unmittelbare Herrschaftsrecht 
der Standesherren beseitigt und ihnen nur ein Recht, vor Ernennung 
gewisser Beamten gehört zu werden, zugestanden hat, kann von einer 
subjektiven Berechtigung nicht mehr die Rede sein. 
Der in anderen Staaten, namentlich Bayern und Baden gemachte 
Versuch, die Domänen wie die Standesherrlichkeit als Lehen des 
Landesherren zu behandeln, ist in Preußen durch die Gesetzgebung, 
die Instruktion vom 30. Mai 1820, positiv zurückgewiesen wordene). 
Die Häupter der Familien haben jedoch bei jeder königlichen Regie- 
rungsveränderung sowie bei jeder Erbfolge in die Standesherrschaft 
dem Könige und seinen Nachfolgern in der Regierung die Huldigung 
zu leisten. 
1. Gerichtsherrliche und Regierungsrechte. Die 
deutsche Bundesakte Art. 14 Nr. 34 hatte in dieser Beziehung den 
Standesherren zugesichert die Ausübung der bürgerlichen und pein- 
lichen Gerechtigkeitspflege in erster und, wo die Besitzung groß genug 
war, in zweiter Instanz, der Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei und Auf- 
sicht in Kirchen= und Schulsachen, auch über milde Stiftungen, jedoch 
nach Vorschrift der Landesgesetze, welchen sie sowie der Militärver- 
fassung und Oberaufsicht der Regierung über jene Zuständigkeiten 
unterworfen bleiben sollten. Demgemäß hatte auch die preußische 
Gesetzgebung, insbesondere die Verordnung vom 21. Juni 1815 und 
die Instruktion vom 30. Mai 1820, den Standesherren eine um- 
fassende Verwaltung und Gerichtsherrlichkeit nach Maßgabe der staat- 
lichen Gesetze und unter Aussicht der staatlichen Behörden eingeräumt. 
Insbesondere hatten sie die Polizei „bis zu der Grenze, wie solche 
von den Provinzialregierungen durch die Landräte verwaltet wird“, 
die Aufsicht über die Kommunalverwaltung, Kirchen, Schulen und 
milde Stiftungen, die Gerichtsbarkeit erster Instanz und, sofern sie 
früher die Gerichtsbarkeit zweiter Instanz gehabt und sie imstande 
waren, die Gerichte entweder allein oder in Verbindung mit ihren 
Agnaten nach Vorschrift der Landesgesetze zu besetzen, auch zweiter 
Instanze). Nachdem durch Erlaß der Verfassungsurkunde diese Rechte 
zeitweise aufgehoben waren, wurden durch die auf Grund der Ver- 
— — — 
2) Vgl. Heffter a. a. O. S. 173. 
3) Vgl. Bornhak, Preußische Staats- und Rechtsgeschichte S. 440.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.