352 Das Verfassungsrecht. 8 53
Mediatisierten für ihre standesherrlichen Domänen im ungestörten
Genusse der Grundsteuerfreiheit. Um den aus politischen Umwälzungen
entstehenden Bedrohungen der Grundsteuerfreiheit zu entgehen, ver-
zichteten aber verschiedene Standesherren in den mit ihnen abge-
schlossenen Rezessen gegen Entschädigung darauf. Die Gesetze über
die Grund= und Gebäudesteuer vom 21. Mai 186113) erkannten die
Steuerfreiheit der Domanialgrundstücke und der dazu gehörigen Gebäude
der Mediatisierten an, soweit sie nicht selbst in besonderen Verträgen
auf die Grundsteuerfreiheit Verzicht geleistet hatten, wie dies z. B.
seitens des Herzogs von Arenberg für Recklinghausen, des Herzogs
von Croy, der Fürsten von Salm-Salm, Salm-Horstmar und Bent-
heim-Tecklenburg geschehen war.
In den neuen Provinzen war nur das prenßische Gesetz über die
Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861, nicht aber das über die Grund-
steuer eingeführt, die vielmehr nach dem bisherigen Rechte forterhoben
wurde. Nach der hannöverschen Grundsteuerverfassung fand nun eine
Befreiung der Standesherren von der Grundsteuer nicht statt, nur die
Domänen des Herzogs von Arenberg waren nach der Verordnung
vom 9. Mai 1826 den königlichen Domänen hinsichtlich der Grund-
steuerpflicht gleichgestellt. Demgemäß sicherte auch das Gesetz vom
27. Juli 1875 dem Herzoge innerhalb des Herzogtums außer der
Befreiung seiner Gebände von der Gebäudesteuer die Freiheit zwar
nicht aller Grundstücke, aber seiner Gärten von der Grundsteuer zu.
Auch in Kurhessen besteht eine Befreiung der Standesherren von der
Grundsteuer nicht, wohl aber in Nassau nach dem Edikte vom
10./14. Februar 180914). Für die Gebäudesteuer ist dagegen auch
in Hannover und Hessen-Nassau allein das preußische Gesetz vom
21. Mai 1861 maßgebend, welches die zu den Domanialgrundstücken
der Mediatisierten gehörigen Gebäude für gebänudesteuerfrei erllärt,
soweit die Standesherren auf die Befreiung nicht vertragsmäßig ver-
zichtet haben. Grund= und Gebändesteuer sind jedoch seit 1893 für
den Staat außer Hebung gesetzt und den Gemeinden überlassen. Ihnen
gegenüber besteht die bisherige Steuerfreiheit nach § 21 des Komm.-
Abg.-Ges. vom 14. Juli 1893 fort, ist aber zum zwanzigfachen Jahres-
betrage ablösbar.
13) G.--S. 1861, S. 253, 317.
14) Vgl. den Abschnitt über die Grundsteuerverfassungen.