g 63 Die dinglichen Rechte der Mediatisierten. :353
Z. Einquartierungsfreihcit im Frieden nach § 4
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868.
4. Dingliche Ehrenrechte. Die Bundesalte enthält direkt
nichts von Ehrenrechten der Standesherren in Beziehung auf ihre
Gebiete, wohl aber die bayerische Verordnung vom 19. März 180)7,
welche seitens der Bundesstaaten den von ihnen zu treffenden Anord-
nungen zugrunde gelegt werden sollte. Die preußische Gesetzgebung,
die Verordnung vom 21. Juni 1815 und die Instruktion vom
30. Mai 1820, bestimmt in dieser Beziehung, daß der Standesherren
und ihrer Familien in den standesherrlichen Bezirken beim Kirchen-
gebete Erwähnung geschehen darf. Ebenso kann beim Ableben des
Standesherren, seiner Gemahlin und seines vermutlichen Nachfolgers
öffentliche Trauer stattfinden vermittels Trauergeläutes und Unter-
lassung öffentlicher Lustbarkeiten. Endlich ist den Häuptern der standes-
herrlichen Familien das Recht eingeräumt, innerhalb des standesherr-
lichen Bezirkes aus ihren Privateinkünften Ehrenwachen zu unterhalten,
die jedoch keine Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht genießen.
Nicht erwähnt, aber selbstverständlich ist es, daß die in die Ehren-
wachen eingestellten Personen in keiner Hinsicht die Ausnahmestellung
staatlicher Militärpersonen einnehmen. Sie stehen daher unter der
gewöhnlichen Gerichtsbarkeit, ihr Verhältnis zu dem Standesherren
gründet sich auf einen privatrechtlichen Dienstvertrag, und der
Standesherr hat ihnen gegenüber keine anderen Rechte oder Diszi-
plinarmittel als gegenüber anderen Dienern.
Diese durch die preußische Verfassungsurkunde ebenfalls mit auf-
gehobenen Vorrechte sind demnächst in den seit Mitte der fünfziger
Jahre mit den einzelnen mediatisierten Häusern abgeschlossenen Rezessen
zum großen Teile wieder hergestellt worden. In der Tat waren sie
durch die Bundesakte gerechtfertigt, da diese nur die wichtigsten Rechte
besonders aufzählte, im übrigen aber wegen der Einzelbestimmungen
auf die bayerische Verordnung vom 19. März 1807 verwies, die der-
artige Rechte anerkannte.
Aehnliche Bestimmungen enthielten auch die in den Provinzen
Hannover und Hessen-Nassau für die standesherrlichen Verhältnisse
maßgebenden Rechtsnormen. Dementsprechend findet auch nach dem
Gesetze vom 27. Juli 1875 für jedes Mitglied des herzoglichen Hauses
Arenberg das Trauergeläute auf drei Wochen statt, nicht dagegen
Landestrauer durch Unterlassung öffentlicher Lustbarkeiten.
Bornpah, Hpreußtlsches Staaterecht. 1. 2. Zull. 23