Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

360 Das Verfassungsrecht. 5 55 
in die Slaatsgewalt des eroberten stall, so daß für die Fürsten dieser 
bisherigen Staaten keinerlei Regierungsrechte übrigblieben. Die Fürsten 
und ihre Familien verloren daher jeden Zusammenhang mit ihrem 
bisherigen Lande, sie wurden Unterlauen wie alle anderen. 
Die Stellung der einzelnen Häuser zur preußischen Staatsgewalt 
ist im übrigen eine verschiedene. 
1. Das frühere hannöversche Königohaus bildet eine Seitenlinie 
des in England regierenden Königshauses, wenn auch einem anderen 
Slamme angehörig, da in England das Königshaus kein agnatischer 
Verband ist. Seine Milglieder sind daher englische Prinzen und 
Prinzessinnen, bilden aber auf der anderen Seite unter sich als agna- 
lischer Verband ein eigenes Haus. Da sie nach der Einverleibung 
Hannovers ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlegt haben, sind 
sie auch nicht preußische Staats= und deutsche Reichsangehörige ge- 
worden. Von der inländischen Gesetzgebung werden sie nur hinsichtlich 
ihres im IJnlande belegenen Vermögens und der persönlichen Be- 
ziehungen zu diesem ergriffen. 
2. Das ehemals kurhessische Haus ist in der Haupt= und Kur- 
linie erloschen. In Betracht kommen nur die landgräslichen Neben- 
linien, deren älteste allerdings ohne die Ereignisse des Jahres 1866 
jehll Kurlinie sein würde. Sie bilden gleichzeitig Nebenlinien des 
großherzoglich hessischen Hanses und würden nach dessen Aussterben 
im Großherzoglume Hessen thronfolgeberechtigt sein. Sie gehören also 
noch zu einem landesherrlichen Hanse im weiteren Sinne. Doch sind 
sie nicht der großherzoglich hessischen Familiengewalt und Hausgesetz- 
gebung unterworsen und zwar um so weniger, als sie die ältere Linie 
des Gesamthauses bilden. Sie machen daher in sich ein eigenes Haus 
aus. An der deutschen Reichs= und preußischen Staatsangehörigkeit 
ist schon deshalb nicht zu zweiseln, weil sämtliche großjährigen Agnaten 
preußische Offiziere sind. 
3. Das ehemals nassanische Herzogshaus hat am 23. November 
1890 das Großherzogtum Luremburg erworben. Seine Beziehungen zur 
deutschen Staatsgewalt sind daher grundsäßlich nicht staatsrechtlich, 
sondern völkerrechtlich. Nur hinsichtlich des im Jnlande belegenen 
Vermögens bleibt die Zuständigkeil der deutschen Staatsgewalt erhalten. 
4. Die in Deutschland ansässigen Linien des Hauses Holstein — 
Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augusteuburg und Schleswig-Holstein- 
Sonderburg-Glücksburg — sind Linien des weitverzweigten Hauses
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.