Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

362 Das Versassungsrecht. § 55 
Das Haupt des ehemals hannöverschen Königshauses, Ernst 
August, hat nach dem Tode König Georgs V. nach einem Schreiben 
an die Mächte und Höse vom 11. Juli 1878 unter Aufrechterhaltung 
seiner Ansprüche seinen englischen Peerslilel Herzog von Cumberland 
angenommen. Er und seine Familienangehörigen führen den Teitel 
von kgl. Prinzen und Prinzessinnen von Großbritannien und Irland, 
Herzogen und Herzoginnen von Braunschweig und Lüneburg mit dem 
Prädikate kgl. Hoheit, aber nicht den hannöverscher Prinzen und 
Prinzessinnen. 
Die Häupter der hessischen Linien heißen Landgrasen, die Nach- 
geborenen Prinzen und Prinzessinnen von Hessen mit dem Prädikate 
kgl. Hoheit für das Haupt der ältesten Linie, Hoheit für die übrigen. 
Der Großherzog von Lurxemburg hat neben diesem Titel den 
Hausnamen eines Herzogs zu Nassan beibehalten, ebenso heißen 
seine Töchter Prinzessinnen von Lupemburg und zu Nassan. 
Die Häupter der beiden schleswig-holsteinischen Linien führen 
den Herzogstitel mit dem Prädikate Hoheit, die Nachgeborenen den 
Titel von Prinzen und Prinzessinnen mit dem Prädikate Durchlaucht 
in der Augustenburger, Hoheit in der Glücksburger Linie. 
3. Autonomic. Die früher nur unvollkommen geschützte 
Familienautonomic ist jetzt in vollem Umfange anerkannt durch das 
E.-G. Art. 57 zum B. G.-B. Danach sinden die Vorschriften des 
B. G.-B. wie auf die Landesherren, die Mitglieder der landesherr- 
lichen Familien und des fürstlichen Hauses Hohenzollern auch auf 
Mitglieder des vormals hannöverschen, kurhessischen und nassauischen 
Fürstenhauses nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vor- 
schriften der Hausverfassungen und der Landesgesetze abweichende Be- 
stimmungen enthalten. Das Reichsgesetz vom 25. März 19042) hat 
diese wie alle anderen reichsrechtlichen Sonderrechte der Depossedierten 
duch auf das herzoglich Holsteinische Fürstenhaus ausgedehnt. Die 
Familienautonomie der Depossedierten geht hiernach weiter als die 
der Mediatisierten (nicht bloß für Familienverhältnisse und Güter). 
Damit werden nicht nur die bestehenden Hausgesetze und Obser- 
vanzen der Depossedierten anerkannt, sondern es kann sich auch neues 
Hausrecht bilden. Soweit die Depossedierten die deutsche Reichs- 
angehörigkeit nicht besitzen, entzieht sich die Fortentwicklung dieses 
2:) N.-G.-Bl. 1904, S. 149.
	        
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