362 Das Versassungsrecht. § 55
Das Haupt des ehemals hannöverschen Königshauses, Ernst
August, hat nach dem Tode König Georgs V. nach einem Schreiben
an die Mächte und Höse vom 11. Juli 1878 unter Aufrechterhaltung
seiner Ansprüche seinen englischen Peerslilel Herzog von Cumberland
angenommen. Er und seine Familienangehörigen führen den Teitel
von kgl. Prinzen und Prinzessinnen von Großbritannien und Irland,
Herzogen und Herzoginnen von Braunschweig und Lüneburg mit dem
Prädikate kgl. Hoheit, aber nicht den hannöverscher Prinzen und
Prinzessinnen.
Die Häupter der hessischen Linien heißen Landgrasen, die Nach-
geborenen Prinzen und Prinzessinnen von Hessen mit dem Prädikate
kgl. Hoheit für das Haupt der ältesten Linie, Hoheit für die übrigen.
Der Großherzog von Lurxemburg hat neben diesem Titel den
Hausnamen eines Herzogs zu Nassan beibehalten, ebenso heißen
seine Töchter Prinzessinnen von Lupemburg und zu Nassan.
Die Häupter der beiden schleswig-holsteinischen Linien führen
den Herzogstitel mit dem Prädikate Hoheit, die Nachgeborenen den
Titel von Prinzen und Prinzessinnen mit dem Prädikate Durchlaucht
in der Augustenburger, Hoheit in der Glücksburger Linie.
3. Autonomic. Die früher nur unvollkommen geschützte
Familienautonomic ist jetzt in vollem Umfange anerkannt durch das
E.-G. Art. 57 zum B. G.-B. Danach sinden die Vorschriften des
B. G.-B. wie auf die Landesherren, die Mitglieder der landesherr-
lichen Familien und des fürstlichen Hauses Hohenzollern auch auf
Mitglieder des vormals hannöverschen, kurhessischen und nassauischen
Fürstenhauses nur insoweit Anwendung, als nicht besondere Vor-
schriften der Hausverfassungen und der Landesgesetze abweichende Be-
stimmungen enthalten. Das Reichsgesetz vom 25. März 19042) hat
diese wie alle anderen reichsrechtlichen Sonderrechte der Depossedierten
duch auf das herzoglich Holsteinische Fürstenhaus ausgedehnt. Die
Familienautonomie der Depossedierten geht hiernach weiter als die
der Mediatisierten (nicht bloß für Familienverhältnisse und Güter).
Damit werden nicht nur die bestehenden Hausgesetze und Obser-
vanzen der Depossedierten anerkannt, sondern es kann sich auch neues
Hausrecht bilden. Soweit die Depossedierten die deutsche Reichs-
angehörigkeit nicht besitzen, entzieht sich die Fortentwicklung dieses
2:) N.-G.-Bl. 1904, S. 149.