Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

§ 55 Die Depossedierten. 363 
Hausrechtes jeder Einwirkung der inländischen Staatsgewalt. Sie hat 
es als gegeben hinzunehmen, wofern nicht besondere Rechtstitel über 
das inländische Vermögen einer Aenderung entgegenstehen. So hat 
im Hause Nassau die Familienordnung vom 16. April nebst dem 
luxemburgischen Gesetze vom 10. Juli 1907 den Uebergang der Erb- 
folge auf den weiblichen Stamm nach Erlöschen des Mannsstammes 
bestimmt. Für die hessischen und schleswig-holsteinischen Linien ist, 
da das Familienhaupt keine obrigkeitliche Gewalt über die Familien= 
mitglieder hat, ein Vertrag sämtlicher großjährigen Agnaten unter 
Bestätigung des Königs zu erfordern. 
4. Entschädigungen. Als Entschädigung für entgangene 
Nutzungsrechte des Domanialvermögens haben die Depossedierten ver- 
tragsmäßig Vermögensgegenstände überwiesen erhalten, die Bestand- 
teile des Hausfideikommisses wurden. Dies geschah durch Vertrag 
mit dem Könige von Hannover vom 29. September 18678), dem 
Landgrafen Friedrich von Hessen vom 26. März 1873, den Agnaten 
der Philippsthaler Linie vom 13. Dezember 1880 unter Anerkennung 
des Erbfolgerechtes der großherzoglichen Linie durch Vertrag vom 
13. Januar 18814) für das durch Vertrag vom 26. März 1873 
begründete Privatfamilienfideikommiß der kurhessischen Fürstenfamilie 
und endlich durch Vertrag mit dem Herzoge von Nassau vom 18. Sep- 
tember 18675). Die Linien Schleswig-Holstein hatten zwar keine 
Landeshoheit und damit auch keine Nutzungsrechte an den Domänen 
verloren. Doch wurde anerkannt, daß sie durch die politische Ent- 
wicklung auch vermögensrechtlich geschädigt seien. Es wurde ihnen 
daher zwar nicht vertragsmäßig, aber gesetzlich eine Schadloshaltung 
zugebilligt, der Linie Augustenburg durch Gesetz vom 1. April 18858), 
der Linie Glücksburg durch Gesetz vom 27. April 1905.). 
5. Verwaltungsrechtliche Sonderstellung. 
a) Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht, nach 8 1 des 
Wehrgesetzes vom 9. November 1867 allen Mitgliedern regierender 
Häuser zugestanden. 
s) Aegidi und Klauhold, Staatsarchiv Bd. 14, S. 393. 
4) Vorangegangen war ein Vertrag mit dem Kurfürsten von Hessen 
vom 17. September 1867, Aegidi und Klauhold a. a. O. S. 387, 
G.-S. 1881, S. 142, 153. 
5) Aegidi und Klauhold, Staatsarchiv Bd. 14, S. 390. 
6) G.-S. 1885, S. 98. 
!) G.-S. 1905, S. 219.
	        
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