Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

361 Das Veorfassungsrecht. §5 5# 
5) Freiheit von den direkten Staatssteuern: für die Einkommen- 
steuer nach § 3 des Einkommenstenergesetzes vom 21. Juni 1891, für 
die Ergänzungssteuner nach § 3 des Ergänzungssteuergesetzes vom 
14. Juli 1893. Kommunalstenerfreiheit besteht nicht. 
c) Recht der Stellvertretung bei Kreistagswahlen. Nach 8 54 
der hessen-nassauischen Kreisordnung vom 7. Juni 1885 können sich 
die Mitglieder des hessischen und nassauischen Fürstenhauses bei den 
Kreistagswahlen in Hessen-Nassan durch Stellvertreter beleiligen. 
d) Prozessuale Sonderstellung. Nach §5 E.-G. zum G.-V.-G., 
8§ 5 E.-G. zum 3.-P.-O., § 4 E.-G. zur Str.-P.-O., § 7 E.-G. 
zur K.-O. in Verbindung mit dem Gesetz vom 25. März 1904 finden 
diese Gesetzbücher auf die Depossedierten nur insoweit Anwendung, als 
nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landes- 
gesetze entgegenstehen. 
Ein privilegierter Gerichtsstand besteht danach nicht, weil solcher 
wohl durch Landesgesetz begründet werden könnte, aber nicht begründet 
ist. Auch das nach § 7 E.-G. zum G.-V.-G. den Standesherren ge- 
währte Recht auf Austräge greist nicht Platz, weil die Depossedierten 
eben nicht Standesherren sinds). 
Wohl aber genießen sie die sonstigen prozessualen Sonderrechte 
nach §§ 219, 375, 479, 482 Z.-P.-O., § 71 Str.-P.-O. der Zengen- 
vernehmung in ihrer Wohnung und der Eidesleistung durch Unter- 
schreiben der Eidesformel sowie nach § 219 Z.-P.-O. überhaupt der 
Entbindung vom persönlichen Erscheinen vor Gericht. 
§ 56. Das fürstliche Haus Hohenzollernt). 
Der gemeinsame Stammvater des königlichen und des fürstllichen 
Hauses Hohenzollern war wahrscheinlich Graf Friedrich von Zollern 
(7 1200), der Sophie, Tochter des Grafen von Nürnberg aus dem 
Hause Naab, heiratete. Das fürstliche Haus Hohenzollern bildet wahr- 
scheinlich die ältere Linie. Sie wurde 1534 mil der Grasschaft Sig- 
  
83) Rönne-Zorn, Pr. St.-R. Bd. 2, S. 26 will es wenigstens 
den Mitgliedern der hessischen Linien geben, doch unbegründet. 
1) Vgl. v. Rönne --= Zorn, Pr. St.-N., Bd. 2, S. 24 ff.; 
H. Schulze, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 417 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., 
S. 51 ff.; sowie die geschichtliche Einleitung zu den Hohenzollernschen 
Hausgesetzen im dritten Bande von H. Schulze, Hausgesetze.
	        
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