361 Das Veorfassungsrecht. §5 5#
5) Freiheit von den direkten Staatssteuern: für die Einkommen-
steuer nach § 3 des Einkommenstenergesetzes vom 21. Juni 1891, für
die Ergänzungssteuner nach § 3 des Ergänzungssteuergesetzes vom
14. Juli 1893. Kommunalstenerfreiheit besteht nicht.
c) Recht der Stellvertretung bei Kreistagswahlen. Nach 8 54
der hessen-nassauischen Kreisordnung vom 7. Juni 1885 können sich
die Mitglieder des hessischen und nassauischen Fürstenhauses bei den
Kreistagswahlen in Hessen-Nassan durch Stellvertreter beleiligen.
d) Prozessuale Sonderstellung. Nach §5 E.-G. zum G.-V.-G.,
8§ 5 E.-G. zum 3.-P.-O., § 4 E.-G. zur Str.-P.-O., § 7 E.-G.
zur K.-O. in Verbindung mit dem Gesetz vom 25. März 1904 finden
diese Gesetzbücher auf die Depossedierten nur insoweit Anwendung, als
nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landes-
gesetze entgegenstehen.
Ein privilegierter Gerichtsstand besteht danach nicht, weil solcher
wohl durch Landesgesetz begründet werden könnte, aber nicht begründet
ist. Auch das nach § 7 E.-G. zum G.-V.-G. den Standesherren ge-
währte Recht auf Austräge greist nicht Platz, weil die Depossedierten
eben nicht Standesherren sinds).
Wohl aber genießen sie die sonstigen prozessualen Sonderrechte
nach §§ 219, 375, 479, 482 Z.-P.-O., § 71 Str.-P.-O. der Zengen-
vernehmung in ihrer Wohnung und der Eidesleistung durch Unter-
schreiben der Eidesformel sowie nach § 219 Z.-P.-O. überhaupt der
Entbindung vom persönlichen Erscheinen vor Gericht.
§ 56. Das fürstliche Haus Hohenzollernt).
Der gemeinsame Stammvater des königlichen und des fürstllichen
Hauses Hohenzollern war wahrscheinlich Graf Friedrich von Zollern
(7 1200), der Sophie, Tochter des Grafen von Nürnberg aus dem
Hause Naab, heiratete. Das fürstliche Haus Hohenzollern bildet wahr-
scheinlich die ältere Linie. Sie wurde 1534 mil der Grasschaft Sig-
83) Rönne-Zorn, Pr. St.-R. Bd. 2, S. 26 will es wenigstens
den Mitgliedern der hessischen Linien geben, doch unbegründet.
1) Vgl. v. Rönne --= Zorn, Pr. St.-N., Bd. 2, S. 24 ff.;
H. Schulze, Pr. St.-R., Bd. 1, S. 417 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R.,
S. 51 ff.; sowie die geschichtliche Einleitung zu den Hohenzollernschen
Hausgesetzen im dritten Bande von H. Schulze, Hausgesetze.