g 66 Das fürstliche Haus Hohenzollern. 305
maringen und Veringen belehnt, teilte sich 1576 in die Linien Sig-
maringen, Hechingen (erloschen 1869) und Haigerloch (erloschen 1601).
Die Verleihung des Reichsfürstenstandes für den Primogenitus er-
solgte am 28. März 1623, die Aufnahme in das Reichsfürstenkollegium
am 30. Juni 1653, so daß es sich um ein neufürstliches Haus han-
delte, die Ausdehnung des Fürstenstandes auf alle Nachkommen am
9. Juli 1692.
Die landesherrlichen Familien der beiden Fürstentümer Hohen-
zollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen hatten, da ihre
Häupter Inhaber der Souveränetät waren, bis zur Abtretung ihres
Landes an Preußen dieselben Rechte wie die übrigen sonveränen
deutschen Häuser. Die Abtretung des Landes ließ den hohen Adel der
beiden fürstlichen Häuser und die daraus fließenden Rechte der Eben-
bürtigkeit, der Autonomie, des bisherigen Ranges und Titels un-
berührt. Außerdem wurden beiden Häusern durch den zwischen ihnen
und Preusßen geschlossenen Vertrag vom 7. Dezember 18492) mehrere
andere Vorrechte zugesichert, durch die sie im wesentlichen den Cha-
rakter von Seitenlinien des königlichen Hauses erhielten und dessen
Mitgliedern gleichgestellt wurden. Das fürstliche Haus Hohenzollern
gehört danach zwar nicht zu dem königlichen Hause, es bildet aber
mit diesem zusammen das Gesamthaus Hohenzollern, dessen Haupt
der König ists). Als hochadliges Haus ist es eine eigene juristische
Person mit Rechtsfähigkeit, während das Gesamthaus diese Eigenschaft
nicht hat.
Da mit dem am 3. September 1869 erfolgten Tode des Fürsten
Friedrich Wilhelm Konstantin die Linie Hohenzollern-Hechingen erloschen
ist, so besteht gegenwärtig nur noch ein fürstliches Haus Hohenzollern,
die frühere Linie Sigmaringen. Von ihm ist abgezweigt das rumä-
nische Königshaus, welches aus dem Könige, der Königin, seinem Neffen,
dem Prinzen von Rumänien und dessen Gemahlin und Kindern be-
steht. Diese sind als ein selbständiges regierendes Haus aus dem
fürstlichen Hause Hohenzollern und dem Gesamthause, aus der Fa-
miliengewalt des Fürsten von Hohenzollern und des Königs von
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2) G.-S. 1850, S. 289.
3) Schon das Pactum gentilicium von 1695 und das von 1707 er-
kennt den Kurfürsten von Brandenburg als Caput kamilige an, das unter
anderem Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern beizulegen hat.