366 Das Versassungsrecht. 8 66
nischen Königshauses zum fürstlichen Hause im weiteren Sinne mit
allen Rechten von Familienangehörigen. Zwar hat die rumänische
Vollovertretung durch Beschlüsse vom 10. Mai bzw. 17. Dezember 1866
einstimmig dem Fürsten Karl Anton von Hohenzollern das Recht der
rumänischen Nalionalität und damit allen seinen Nachlommen die
rumänische Staatsangehörigkeit verliehen!). Die preußische Staats-
angehörigkeit und die Unterordnung unter die Hausgewalt ist jedoch)
für die übrigen Familienangehörigen bestehen geblieben.
Die Sonderstellung des fürstlichen Hauses Hohenzollern in Preußen
gründet sich unn auf den bereits erwähnten Vertrag vom 7. Dezem-
ber 1849, auf welchem wiederum das Gesetz vom 12. März 18507)
beruhl. Diese Sonderstellung ist durch die spätere Reichs= und Landes-
gesetzzebung in leiner Weise berührt worden. Diese hat vielmehr
immer die fürstliche Familic gleich den landesherrlichen von ihrer
Wirlksamleit ausgenommen, soweit Bestimmungen der Hausgesetze im
Wege stehen. Die hiernach den Mitgliedern des sürstlichen Hauses
zustehende Rechteostellung ist im wesentlichen solgende:
1. Ebenbürtigkeit und Ranug. Daß die Mitglieder des
fürstlichen Hauses trotz der Aufgabe der Sonveränetät auch weiterhin
den Mitgliedern sonveräuer Häuser ebenbürlig sind, entspricht einem
allgemeinen europäischen Herkommen und bedurfte deshalb auch
keiner besonderen Anerkennung.
Dagegen sind die Rangverhältnisse durch den Vertrag geordnet
worden. Danach sollen die Hohenzollernschen Fürstenhäuser der Ab-
tretung der Fürstentümer ungeachtet ihren bisherigen Nang und die
damit verbundenen Vorzüge behalten. Ferner soll ihnen und ihren
jedesmaligen Häuptern eine ihren verwandtschaftlichen und sonstigen
Verhältnissen zum königlichen Hause entsprechende, bevorzugte Stellung
vor allen anderen, nicht zum königlichen Hause gehörigen Untertanen
des Königs gewährt werden. Das Nähere wurde einer besonderen
Feststellung vorbehalten, die sich für den Fall einer Niederlassung der
Fürsten im preußischen Staatsgebiete auch auf die hinsichtlich des
Gerichtsstandes, der Vormundschaft und dergleichen ihnen etwa zu
gewährenden Ehrenvorzüge erstrecken sollte (Art. 12). Diese Fest-
4) Siehe die Beschlüsse, abgedruckt bei H. Schulze, Hausgesetze,
Bd. 3, S. 783.
56) G.--S. 1850, S. 289.