Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

368 Das Verfassungsrecht. § 56 
fürstlichen Familienmitglieder, „so unter dem Grafenstande geschehen“, 
für ungleich und die aus einer solchen Ehe hervorgegangenen Kinder 
für sukzessionsunfähig. Ob dieser Grafenstand ein reichsständischer sein 
mußte, war nicht gesagt. Das Familiengesetz von 1821 will als 
standesgemäß nur Ehen mit einer Person aus dem alten hohen Adel 
oder einer dem Grafenstande gleichgeachteten Familie angesehen wissen. 
Andere Ehen können jedoch durch agnatischen und königlichen Konsens 
volle Gültigleit erlangent). 
Diese Hohenzollerusche Hausversassung ist durch die neuere Reichs- 
und Landesgesetzgebung in jeder Begiehung aufrecht erhalten worden. 
Das fürstliche Haus Hohenzollern wird in allen Vorbehalten den 
landesherrlichen Hänsern gleichgestellt. 
3. Rechtsstellung aus dem Wohnsitze. Infolge ihrer 
Niederlassung im preußischen Staatsgebiele sind den Mitgliedern des 
fürstlichen Hanses auf Grund des Vertrages vom 7. Dezember 1819 
und des Gesetzes vom 12. März 1850 durch den bereits erwähnten 
Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1852 noch folgende Vorrechte 
gewährt worden: 
a) Persönlicher Gerichtssland vor dem Geheimen Justizrate gleich 
den Mitgliedern des königlichen Hauses, der durch die Reichsjustiz-- 
gesetze und das preußische Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs- 
gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten ist; 
b) bei Rechtsstreitigkeiten unter sich und in Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Gerichtsstand vor dem Ministerium 
des königlichen Hauses, wie ihn ebensall- dessen Mitglieder genießen; 
im übrigen haben sie die progeßrechtliche Sonderstellung der Mit- 
glieder der landesherrlichen Häuser; 
c) Gleichstellung mit den Mitgliedern des löniglichen Hauses in 
bezug auf Steuern= und Abgabenbefreiunngen sowie hinsichtlich der 
Portofreiheit. Letzteres Vorrecht ist gegenwärtig erloschen, da nach 
dem Bundesgesetze vom 5. Juni 186912), welches abgesehen von dem 
inneren Verlehre Bayerns und Württembergs im ganzen Reiche gilt, 
nur noch die regierenden Fürsten des Reiches, deren Gemahlinnen und 
11) Vgl. A. W. Heffter, Die Sonderrechte der sonverünen und 
der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser, Berlin 1871, 
S. 266, 267. 
12) V. G.-Bl. 1869, S. 141.
	        
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