Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 66 Das fürstliche Haus Hohenzollern. 360 
Witwen, nicht dagegen die anderen Mitglieder der landesherrlichen 
Familien Portofreiheit genießen. 
4. Renten. Durch den Staatsvertrag vom 7. Dezember 1849 
wurde für die Abtretung der Souveränetät dem Fürsten von Hohen- 
zollern-Hechingen eine Jahresrente von 10 000 Talern, dem Fürsten 
von Hohenzollern-Sigmaringen eine solche von 25000 Talern aus 
der Staatskasse zugesichert. Die Rente sollte sich im hausverfassungs- 
mäßigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef einer jeden Linie ver- 
erben. Mit dem Aussterben der Linie Hohenzollern-Hechingen ist die 
dieser zugebilligte Rente erloschen. Es besteht also nur noch die- 
jenige für den jedesmaligen Fürsten von Hohenzollern in Höhe von 
25 000 Talern fort. 
5. Hausvermögen. Die in den hohenzollernschen Landen 
belegenen fürstlichen Güter und sonstigen Liegenschaften sind nicht etwa 
zu preußischen Domänen geworden, sondern in dem Vertrage aus- 
drücklich als fürstlich Hohenzollernsches Stamm- und Familienfidei- 
kommiß anerkannt worden, welches mit den daraus fließenden Ein- 
künften, aber auch mit den darauf ruhenden Lasten, wie den Apanagen, 
im Eigentume der Fürsten von Hohenzollern verbleibt. Selbstverständ- 
lich haben sie auch ihr gesamtes Allodialvermögen behalten. 
Zur Verwaltung der Hausgüter besteht eine fürstliche Hofkammer in 
den Hohenzollernschen Landen. Diese wie die sonst zur Vermögens- 
verwaltung bestimmten Behörden genießen in gleicher Weise die Rechte 
öffentlicher Behörden, wie die Hofkammer der königlichen Familien- 
güter und deren Unterbehörden. 
6. Standschaft. Die Häupter der beiden fürstlichen Familien, 
nunmehr das Haupt des Hohenzollernschen Fürstenhauses ist Mitglied 
des Herrenhauses mit erblicher Berechtigung, auch Mitglied des hohen- 
zollernschen Kommunallandtages wie jeder der hohenzollernschen Amts- 
versammlungen. 
7. Orden. Er kann mit Zustimmung des Königs Orden ver- 
leihent2). 
Die Mitglieder der fürstlichen Familie Hohenzollern haben hier- 
nach im wesentlichen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder der 
königlichen Familie. Gleichwohl gehören sie nicht zur königlichen 
Familie, sie bilden keine bloße Seitenlinie von ihr, sondern sind ein 
–. — — 
18) Vgl. 8 75. 
Bornbakt, Hreußisches Staaterecht. 1. 2. Zufl. 24
	        
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