867 Das königliche Haus. 371
in Preußen nur die Nachkommen des ersten Erwerbers der Mark
Brandenburg, des Kurfürsten Friedrich I.10). Zu diesen gehören aber
die Mitglieder des fürstlichen Hauses nicht. Das Thronfolgerecht hätte
ihnen nur durch einen besonderen Rechtstitel eingeräumt werden können.
Die oben erwähnten Erbvereinigungen von 1695 und 1707 gewähren
nun zwar dem königlichen Hause ein 1849 durch antezipierte Thron-
folge verwirklichtes Sukzessionsrecht in die hohenzollernschen Lande,
dagegen dem fürstlichen Hause Hohenzollern nur ein eventuelles Recht
der Nachfolge auf einige fränkische Besitzungen, die Burggrasschaft
Nürnberg und die Reichsgrafschaften Geyer und Limpurg, die gegen-
wärtig nicht mehr zum preußischen Staate gehören. Der fürstlichen
Familie ein eventuelles Thronfolgerecht auf das ganze Staatsgebiet
zu geben, verhinderte die damals noch in voller Kraft stehende Erb-
verbrüderung mit Hessen und Sachsen. Da diese gegenwärtig hin-
fällig geworden istn), so würde der Gewährung einer eventuellen
Thronfolge für das fürstliche Haus rechtlich nichts mehr im Wege
stehen. Sie würde aber den Erlaß eines besonderen Verfassungs-
gesetzes erfordern. Die fürstliche Familie ist daher gegenwärtig in
Preußen nirgends thronfolgeberechtigt.
8 57. Das königliche Haust).
Das königliche Haus umfaßt die bevorrechtetste Klasse der Staats-
angehörigen. Die Frage, ob dem landesherrlichen Hause auch Per-
—
16) Vgl. 8 29. v. Stengel, Pr. St.-R. S. 1, erklärt seltsamer Weise
Kurfürst Friedrich I. für den gemeinsamen Stammvater des preußischen
Königshauses und der Fürsten von Hohenzollern.
17) Vgl. 8 31.
1) Vgl. Klüber 88 238 ff.; Zachariä § 94; Zöpfl 88 215 ff.;
H. S chulze, Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 394; v. Rönne-Zorn,
Pr. St.-R., Bd. 2, S. 20 ff.; H. Schulze, Pr. St.-R., VBd. 1, S. 412 ff.;
v. Stengel, Pr. St.-R., S. 47; J. J. Moser, Familienstaats-
recht der deutschen Reichsstände, 2 Bände, Frankfurt und Leipzig 1775;
JI. Moser, Persönliches Staatsrecht der deutschen Reichsstände,
2 Teile, Frankfurt und Leipzig 1775; Pütter, Beiträge zum deutschen
Staats- und Fürstenrechte, 2 Bände, Göttingen 1777—79; Pütter,
rimae lineae juris privati principum, speciatim Germaniac, Göttingen 1789;
ütter, Erörterungen und Beispiele zum deutschen Staats= und
Fürstenrecht, Göttingen 1793—94; A. W. Heffter, Beiträge zum
eutschen Staats- und Fürstenrecht, Berlin 1829; A. W. Heffter, Die
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