867 Das königliche Haus. 373
sie als Untertanen des Königs. Das Problem, inwieweit und mit
welchen Folgen Mitglieder des Hauses eine andere Staatsangehörigkeit
haben können, ist für Preußen gegenstandslos. Damit waren sie
auch der staatlichen Gesetzgebung unterworfen. Die Fortentwicklung
der Hausverfassung konnte nunmehr durch die königliche Gesetz-
gebung erfolgen. Insbesondere erging das Hausgesetz König
Friedrich Wilhelms I. vom 13. August 1713 als einseitiges könig-
liches Edikt. Dagegen wurde bei dem jenes Edikt abändernden
Hausgesetze vom 17. Dezember 1808 über die Veräußerung der Do-
mänen die Zustimmung der Agnaten eingeholt, obgleich anerkannt
wurde, daß der Erlaß auch ohne Zuziehung der Agnaten im Wege
der einseitigen königlichen Verordnung hätte erfolgen können. Ein
neueres Hausgesetz ist nicht erlassen worden, insbesondere hat auch
nicht wie in den meisten deutschen Staaten während des 19. Jahr-
hunderts eine Kodifikation des Hausrechtes stattgefunden. Dieses beruht
daher, abgesehen von besonderen die königliche Familie betreffenden
Gesetzen immer noch auf den alten Hausgesetzen bzw. der Haus-
observanzs).
Ein großer Teil der hausgesetzlichen Bestimmungen, nämlich die-
jenigen über das Thronfolgerecht, die Thronfolgeordnung und das
Domänenrecht, hat gegenwärtig den Charakter des Gesetzes bzw. des
Verfassungsgesetzes, kann daher nur im Wege der Gesetzgebung abge-
ändert werden, ohne daß es einer Zustimmung der Agnaten bedürfte,
da diese wie alle anderen Staatsangehörigen dem Gesetze unterworfen
sind. Andere hausgesetzliche Bestimmungen sind durch die neuere
Gesetzgebung vollständig ersetzt, z. B. die über die Regierungsvormund-
schaft durch die Artikel der Verfassungsurkunde betreffend die Regent-
schaft. Der Autonomie des königlichen Hauses sind nunmehr nur noch
die rein privatrechtlichen Bestimmungen überlassen. Es könnte sich nun
fragen, inwiefern diese gegenwärtig einer Fortentwicklung fähig sind.
Die förmliche Gesetzgebung kann aus dem obenangeführten Grunde auch
hier eingreifen. Soweit sie dies nicht tut, vielmehr der Antonomie
des königlichen Hauses freien Spielraum läßt, sind die bis zum Erlasse
der Verfassungsurkunde bestehenden Rechtsverhältnisse unverändert
geblieben. Der König kann also zur Regelung der Rechtsverhältnisse
des königlichen Hauses einseitige Verordnungen innerhalb der gesetz-
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2) vVgl. 8 14.