Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

867 Das königliche Haus. 375 
Die Vorrechte der Mitglieder des königlichen Hauses lassen sich 
abgesehen von dem besonderen Familien= und Vermögensrechte und 
der Titulatur auf keinen einheitlichen Gesichtspunkt zurückführen, wie 
dies auch bei der Sonderstellung der übrigen bevorrechteten Klassen 
nicht möglich war. Man kann die meisten in einzelnen Gesetzen ver- 
streuten Sonderrechte nur in Form eines Kataloges aufzählen. Die 
Vorrechte scheiden sich sonach in solche, die aus der Mitgliedschaft des 
königlichen Hauses sich unmittelbar ergeben, und solche, die auf be- 
sonderen gesetzlichen Bestimmungen beruhen. 
1. Die allgemeinen Vorrechte ergeben sich aus der Zugehörigkeit 
zum königlichen Hause als einem solchen, dessen Haupt Souverän eines 
Staates ist. Diese Vorrechte knüpfen geschichtlich an die Sonderrechte 
des hohen Adels Deutschlands, insbesondere dessen Autonomie auf dem 
Gebiete des Familien= und Vermögensrechtes an. Sie haben also 
denselben Ursprung wie die Vorrechte der Mediatisierten. Es ist im 
Anschlusse daran vielfach die Frage aufgeworfen worden, ob die landes- 
herrlichen Familien noch heute zum hohen Adel gehören, oder ob sie 
durch Erlangung der Souveränetät seitens ihrer Häupter sich über 
jeden Adel erhoben haben. Die Frage beantwortet sich sehr einfach. 
Der Begriff des hohen Adels ist ein geschichtlich überkommener. Seine 
Merkmale, Reichsunmittelbarkeit aller Familienglieder, Reichsstandschaft 
und Landeshoheit des Familienhauptes, stammen aus dem früheren 
Reichsstaatsrechte, der Begriff des hohen Adels läßt sich nur aus 
diesem, nicht aber aus dem heutigen Staatsrechte entwickeln. Muß 
man aber, um die Begriffsbestimmung des hohen Adels zu gewinnen, 
auf das geschichtliche Reichsstaatsrecht zurückgehen, und gibt dieses 
allein die maßgebenden Normen, so gehören unzweifelhaft nicht nur 
die Mitglieder der landesherrlichen Familien, sondern auch die Landes- 
herren selbst zum hohen Adel Deutschlands. Irgendwelche juristische 
Folgerungen für das heutige Recht kann man jedoch aus dieser Tatsache 
nicht ziehen. Sie gibt zwar eine geschichtliche Erklärung für das 
Vorhandensein der besonderen Rechtsstellung sowohl der Mediatisierten 
wie der landesherrlichen Häuser. Ihren Rechtsgrund findet aber diese 
Sonderstellung nach heutigem Rechte nicht in der Zugehörigkeit zum 
hohen Adel, sondern in besonderen Rechtsgrundlagen. 
Hinsichtlich der privatrechtlichen Sonderstellung hat das E.-G. 
Art. 57 zum B. G.-B. für die Landesherren und die Mitglieder der 
landesherrlichen Familien die Vorschriften des B. G.-B. nur insoweit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.