376 Das Versassungsrecht. 8 57
für anwendbar erklärt, als nicht besondere Vorschriften der Haus-
verfassungen oder der Landesgesetze abweichende Bestimmungen ent-
halten. Das A. L.-R. II, 13 trifft solgende Anordnungen:
„§ 17. Rechtsangelegenheiten, welche die Personen= und Familien-
rechte des Landesherrn und seines Hauses betreffen, werden nach
den Hausverfassungen und Verträgen bestimmt.
8 18. Andere Privathandlungen und Geschäfte derselben sind
nach den Gesetzen des Landes zu beurteilen.“
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Bestimmungen
als verfassungsrechtliche nicht nur im Geltungsgebiete des Allgemeinen
Landrechtes, sondern im ganzen Staatsgebiete zur Anwendung zu
kommen haben. Das königliche Haus genießt also eine privatrechtliche
Autonomie nur auf dem Gebiete des Personen= und Familienrechtes,
ist aber sonst den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.
In diesem Umfange ist die Autonomie durch alle späteren, das Per-
sonen= und Familienrecht betreffenden Reichs= und Landesgesetze auf-
recht erhalten worden'). Innerhalb dieser gesetzlichen Schranken sind
nun für das Privatrecht der Mitglieder des königlichen Hauses die
mehrerwähnten Hausgesetze und Observanzen bestehen geblieben.
Wegen der besonderen Voraussetzungen der Eheschließung ist auf
die Ausführungen bei der Thronfolge zu verweisen. Die Großjährig-
keit tritt für das Familienhaupt nach Art. 54 der Verfassungsurkunde
mit dem vollendeten 18. Lebensjahre ein. Derselbe Großzjährigkeits-
termin ist aber auch maßgebend für die übrigen Mitglieder des könig-
lichen Hauses und zwar nicht nur in staatsrechtlicher, sondern auch in
privatrechtlicher Beziehungs).
—
7) Vgl. Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung — N.--G.-Bl. 1875, S. 23
— 8 72, welches in betreff der Erfordernisse der Eheschließung, der
Gerichtsbarkeit in Chesachen, der Stellvertretung der Verlobten
und des Ausgebotes Hausgesetze und Observanz entscheiden läßt,
als Form der Eheschließung zwar die Erklärung vor dem Standes-
beamten einführt, aber die Ernennung des Standesbeamten und die
Bestimmung über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standes-
register der Anordnung des Landesherrn überläßt; Reichsgesetz vom
17. Februar 1875 betresfend das Alter der Großjährigkeit — R.-G.-Bl.
1875, S. 71 — §9 2 und preußische Vormundschaftsordnung vom
5. Juli 1875 8 100.
s) Vgl. die Belege hierfür aus der Verordnung Kurkfürst
Friedrichs I. von 1437 und aus dem Geraischen Hausvertrage von