Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

867 Das königliche Haus. 377 
Vermögensrechtliche Ansprüche an den Staat haben die einzelnen 
Mitglieder der königlichen Familie als solche nicht. Nur der König 
hat die ihm zustehende Jahresrente zu beanspruchen und aus dieser 
die Bedürfnisse der Mitglieder seines Hauses zu befriedigen. Es könnte 
sich nur fragen, ob die Mitglieder des Hauses gegen ihr Familien- 
haupt einen Anspruch in bestimmter Höhe haben. Die in dieser 
Beziehung durch frühere Hausgesetze getroffenen Bestimmungen über 
Deputate und Aussteuerno) erscheinen jedenfalls dem veränderten Geld- 
werte und der höheren Gesamteinnahme des Hauses gegenüber als 
veraltet. Es bleibt daher dem Familienoberhaupte überlassen, wie hoch 
er die Einkünfte eines jeden Mitgliedes bemessen will. Da allein 
das Familienhaupt nicht nur die Höhe der Rente bestimmen, sondern 
sie auch einem Familienmitgliede unter Abänderung der haus- 
rechtlichen Observanz im einzelnen Falle ganz versagen kann, so muß 
der Rechtsweg bei einem Anspruche des einzelnen Familiengliedes auf 
die Rente gegen das Familienhaupt als ausgeschlossen angesehen 
werdenio). Der jeweilige Kronprinz ist Inhaber des Thronlehens 
Herzogtum Oels. 
Aus der Zugehörigkeit zu dem königlichen Hause folgt ferner die 
besondere Titulatur seiner Mitglieder. In der Zeit des alten deutschen 
Neiches, wo der Besitz eines Gebietes als ererbtes Familiengut galt, 
führten alle Mitglieder des landesherrlichen Hauses, selbst nach dem 
Aufhören der Teilungen, den dem Gebiete entsprechenden Titel. Allein 
die Kurwürde als ein zwar von dem Besitze eines einzelnen Gebietes 
— —— — 
1603 bei Heffter, Die Sonderrechte der souveränen und mediati— 
sierten vormals reichsständischen Häuser, S. 261. In Uebereinstimmung 
damit befindet sich nach Heffter die Praxis des königlichen Haus- 
ministeriums, während das Obertribunal in einer Entscheidung vom 
4. Dezember 1806 — Mathis, Juristische Monatsschrift VIII, S. 109 
jden allgemeinen landesgesetzlichen Großjährigkeitstermin, damals den 
landrechtlichen von 24 Jahren, als maßgebend angenommen hatte. 
")Heffter a. a. O. S. 262 ff. 
10) Es gibt also keine Apanagen, Geldrenten für den Teilungs- 
anspruch in Land und Leuten, noch auch Paragien, Abfindung für den 
eilungsanspruch in Domänen. Ein Paragium hat nur zeitweise be- 
tanden in der Markgrasschaft Schwedt, begründet 1689 für den jünge- 
ren Sohn des großen Kurfürsten, den Markgrafen Philipp Wilhelm. Dessen 
inie ist iedoch 1788 ausgestorben und damit das Paragium an die 
ron: zurückgefallen.
	        
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