378 Das Verfassungsrecht. 867
bedingtes, aber doch persönliches Reichsamt konnte nur dem regie-
renden Familienhaupte zustehen. Vor Erwerbung der Königswürde
führten daher der Landesherr den kurfürstlichen Titel, sein ältester
Sohn den eines Kurprinzen, sämtliche übrige Mitglieder des Hauses,
insbesondere auch die in Franken regierenden Herren, den von Mark-
grafen. Daneben konnten sämtliche Mitglieder des Hauses auch die
Titel der übrigen Gebiete führen, die gewöhnliche Benennung war
jedoch nur die markgräfliche. Seit der Erwerbung der Königs-
würde ist dagegen für den nach dem Tode des Königs Thronfolge-
berechtigten, falls er Sohn des Königs ist, der Titel „Kronprinz“,
falls er dies nicht ist, seit Friedrich dem Großen, unter dessen Regie-
rung dieser Fall zuerst eintrat, der Titel „Prinz von Preußen“ üblich
geworden. Die übrigen Mitglieder des Hauses, soweit sie vom ersten
Erwerber der Königswürde abstammen bzw. Gemahlinnen von solchen
sind, führen dagegen den Titel von Prinzen und Prinzessinnen mit
dem Prädikate „Königliche Hoheit“". Für die nicht von König
Friedrich I. abstammenden Mitglieder des königlichen Hauses, iusbe-
sondere die Herren der fränkischen Lande und die Schwedter Seiten-
linie, wurde der markgräfliche Titel beibehalten. Da jedoch diese
Seitenlinien gegenwärtig ausgestorben sind, so ist der markgräfliche
Titel für Mitglieder des königlichen Hanses überhaupt verschwunden.
Nach Annahme der Kaiserwürde ist durch Allerhöchsten Erlaß vom
18. Jannar 1871 der Gemahlin des Kaisers und Königs zugleich der
Titel einer „Deutschen Kaiserin“", dem Kronprinzen und der Kron-
prinzessin zugleich der Titel eines „Kronprinzen und einer Kronprin-
zessin des Deutschen Reiches“ mit dem Prädikate „Kaiserliche Hoheit“
beigelegt worden. Die übrigen Mitglieder des königlichen Hauses
führen dagegen, obgleich das königliche Haus zugleich das Kaiserhaus
ist, und demnach alle Prinzen zum Erwerbe der Kaiserwürde an sich
sähig sind, einen auf dieses Verhältnis bezüglichen Titel nicht.
2. Besondere Vorrechte, die auf vereinzelten, besonderen gesetz-
lichen Bestimmungen beruhen, sind folgende:
a) Die Mitglieder des königlichen Hauses sind von allen
Staatssteuern und Abgaben mit Ausnahme der Grundsteuer befreit.
Diese Steuerfreiheit ist anerkannt in dem Allerhöchsten Erlasse vom
14. August 1852u). Portofreiheit genießen nach dem Bundesgesetze
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11) G.-S. 1852, S. 771.