Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

378 Das Verfassungsrecht. 867 
bedingtes, aber doch persönliches Reichsamt konnte nur dem regie- 
renden Familienhaupte zustehen. Vor Erwerbung der Königswürde 
führten daher der Landesherr den kurfürstlichen Titel, sein ältester 
Sohn den eines Kurprinzen, sämtliche übrige Mitglieder des Hauses, 
insbesondere auch die in Franken regierenden Herren, den von Mark- 
grafen. Daneben konnten sämtliche Mitglieder des Hauses auch die 
Titel der übrigen Gebiete führen, die gewöhnliche Benennung war 
jedoch nur die markgräfliche. Seit der Erwerbung der Königs- 
würde ist dagegen für den nach dem Tode des Königs Thronfolge- 
berechtigten, falls er Sohn des Königs ist, der Titel „Kronprinz“, 
falls er dies nicht ist, seit Friedrich dem Großen, unter dessen Regie- 
rung dieser Fall zuerst eintrat, der Titel „Prinz von Preußen“ üblich 
geworden. Die übrigen Mitglieder des Hauses, soweit sie vom ersten 
Erwerber der Königswürde abstammen bzw. Gemahlinnen von solchen 
sind, führen dagegen den Titel von Prinzen und Prinzessinnen mit 
dem Prädikate „Königliche Hoheit“". Für die nicht von König 
Friedrich I. abstammenden Mitglieder des königlichen Hauses, iusbe- 
sondere die Herren der fränkischen Lande und die Schwedter Seiten- 
linie, wurde der markgräfliche Titel beibehalten. Da jedoch diese 
Seitenlinien gegenwärtig ausgestorben sind, so ist der markgräfliche 
Titel für Mitglieder des königlichen Hanses überhaupt verschwunden. 
Nach Annahme der Kaiserwürde ist durch Allerhöchsten Erlaß vom 
18. Jannar 1871 der Gemahlin des Kaisers und Königs zugleich der 
Titel einer „Deutschen Kaiserin“", dem Kronprinzen und der Kron- 
prinzessin zugleich der Titel eines „Kronprinzen und einer Kronprin- 
zessin des Deutschen Reiches“ mit dem Prädikate „Kaiserliche Hoheit“ 
beigelegt worden. Die übrigen Mitglieder des königlichen Hauses 
führen dagegen, obgleich das königliche Haus zugleich das Kaiserhaus 
ist, und demnach alle Prinzen zum Erwerbe der Kaiserwürde an sich 
sähig sind, einen auf dieses Verhältnis bezüglichen Titel nicht. 
2. Besondere Vorrechte, die auf vereinzelten, besonderen gesetz- 
lichen Bestimmungen beruhen, sind folgende: 
a) Die Mitglieder des königlichen Hauses sind von allen 
Staatssteuern und Abgaben mit Ausnahme der Grundsteuer befreit. 
Diese Steuerfreiheit ist anerkannt in dem Allerhöchsten Erlasse vom 
14. August 1852u). Portofreiheit genießen nach dem Bundesgesetze 
— — — —– — — —— — 
11) G.-S. 1852, S. 771.
	        
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