380 Das Versassungsrecht. 8 66
e) Die Prinzen des königlichen Hauses sind nach erreichter Groß—
jährigkeit Mitglieder des Herrenhauses, sofern sie der König in dieses
beruft, was bisher nicht geschehen ist. Ebenso sind sie Mitglieder des
Staatsrates.
Ihrem Charakter nach gehören diese in verschiedenen Gesetzen
zerstreuten Bestimmungen in die verschiedensten Rechtsgebiete. Sie
sind verwaltungsrechtlich, prozePrechtlich, strafrechtlich und verfassungs-
rechtlich.
Dritter Hbschnitt. von der Dolksvertretung.7)
8 58. Das ständische Systemt).
Bis in das 17. Jahrhundert hinein bestanden in allen denjenigen
Gebieten, aus denen sich später der preußische Staat zusammen-
*) Vgl. Klüber 88 279 ff.; Zachariä 88 23 ff.; Zöpfl
§8 325 ff.; Gerber 88 39 ff.; G. Meyer, § 96; H. Schulze,
Deutsches Staatsrecht, Bd. 1, S. 444 ff.; v. Wönne= Zorn, Pr. St.-R.,
Bd. 1, S. 261 ff.; H. v. Schulze-Gaevernic, Pr. St.-R., Bd. 2,
S. 541 ff.; v. Stengel, Pr. St.-R., S. 75 ff. Die zahlreichen Mo-
nographien beziehen sich fast ausschließlich auf die politische Zweckmäßig-
keit der Repräsentativverfassung, kommen also für das positive Staats-
recht nicht in Betracht. Vgl. darüber v. Rönne a. a. O.
1) Vgl. über die geschichtliche Entwicklung der deutschen Landstände
überhaupt J. J. Moser, Von der teutschen Reichsstände Landen, Frank-
furt und Leipzig 1769; J. J. Moser, Landeshoheit in Regierungs-
sachen, Frankfurt und Leipzig 1772; J. J. Moser, Von der teutschen Un-
terthanen Rechten und Pflichten, Frankfurt und Leipzig 1774; Pütter,
Beiträge zum deutschen Staats-= und Fürsteurechte, 2 Bände, Göttingen
1777—1779; Häberlin, Grundlinien einer Geschichte der deutschen
Landstände in Schlözers Staatsanzeiger, Heft 66, S. 265 ff.; F. W.
Unger, Geschichte der deutschen Landstände, 2 Bände, Hannover 1844.
Reiches Material findet sich ferner in den allgemeinen Bcearbeitungen
der deutschen Staats- und Rechtsgeschichte oder einzelner Teile von
ihr, namentlich den Schriften von Eichhorn, Waitz, Sohm,
Gierke, Brunner. Monographien über die Geschichte der Land-
stände einzelner Territorien gibt es selbst für die kleinsten deutschen
Gebiete. Eine Aufzählung auch nur für diejenigen Lanbesteile, die