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die ständische Verfassung anklingend abgelehnt. Es ist aber seitdem,
ohne daß eine gesetzliche Bestimmung in dieser Beziehung ergangen
wäre, für die preußische Volksvertretung die Bezeichnung „Landtag“
üblich geworden und hat auch in die Gesetzessprache Aufnahme gefunden.
§ 60. Die Rechtsgrundlagen des Herrenhauses.
Nach der oktroyierten Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848,
Art. 62 und 63 sollte in Uebereinstimmung mit den Wünschen der
Nationalversammlung die erste Kammer aus 180 Mitgliedern bestehen
und durch Wahl gebildet werden. Wahlberechtigt waren die Provin-
zial-, Bezirks= und Kreisvertreter, welche nach näherer Bestimmung
des Wahlgesetzes die Wahlkörper bildeten und die nach der Bevölkerung
auf die Wahlbezirke fallende Zahl der Abgeordneten zur ersten Kammer
wählten. Die hier in Aussicht genommene Zusammensetzung der ersten
Kammer hatte jedoch zur Voraussetzung, daß die nach Art. 104 der
Verfassungsurkunde geplante Neubildung der Provinzial-, Bezirks-- und
Kreisvertretungen zustande kam. Bis diese Voraussetzung erfüllt sein
würde, wurde durch ein am 6. Dezember 1848 ergehendes vorläufiges
Wahlgesetz für die erste Kammert) Vorsorge getroffen. Auch nach
diesem Gesetze war die erste Kammer eine Wahlkammer. Urwähler
war jeder Preuße, der das 30. Lebensjahr vollendet hatte, jährlich
mindestens 8 Taler Klassensteuer zahlte oder einen Grundbesitz im
Werte von 5000 Talern oder ein Jahreseinkommen von 500 Talern
nachwies. Je 100 Urwähler wählten einen Wahlmann, die Wahl-
männer nach Bezirken zwei oder drei Abgeordnete zur ersten Kammer.
Wählbar zum Abgeordneten war jeder Preuße, der das 40. Lebens-
jahr vollendet hatte und bereits fünf Jahre dem preußischen Staats-
verbande angehörte. Ueber die Dauer der Wahlperiode enthielt das
Gesetz als ein bloß intermistisches nichts. Nach diesem Gesetze ist je-
doch nur einmal eine Wahl erfolgt und zwar für die zur Revision
der oktroyierten Verfassungsurkunde berufene Kammer.
Bei der Revision beabsichtigten die Kammern die Bildung der
ersten Kammer einem besonderen Verfassungsgesetze vorzubehalten.
Auf Grund der in der königlichen Botschaft vom 7. Januar 1850
enthaltenen Proposition VIII kam jedoch eine anderweite Fassung
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1) G.-S. 1848, S. 395.