398 Das Versassungsrecht. l61
8§ 61. Zusammensetzung des Herrenhausest).
Nach der Verordnung vom 12. Oktober 1854 wegen Bildunt
der ersten Kammer besteht das nunmehrige Herrenhaus aus dre
Arten von Mitgliedern, den königlichen Prinzen, erblichen und
lebenslänglichen Mitgliedern.
1. Die Prinzen des königlichen Hauses können, sobald sie in
Gemäßheit der Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben
vom Könige in die erste Kammer berufen werden. Sie
haben also nicht kraft ihrer Geburt allein ein Recht auf Sit
im Herrenhause. Der Rechtstitel ist auch für die königlicher
Prinzen allein die Berufung seitens des Königs. Eine solcht
Berufung ist bisher noch nicht erfolgt.
2. Erbliche Mitglieder des Herrenhauses sind:
a) das Haupt der fürstlichen Familie Hohenzollern;
b) die nach der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 zu
Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deutscher
reichsständischen Häuser in Preußen;
c) die übrigen nach der Verordnung vom 3. Februar 1847
zur Herrenkurie des Vereinigten Landtages berusene:
Fürsten, Grafen und Herren. Es waren dies nach § 2 de
Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung de-
Vereinigten Landtages?2) die schlesischen Fürsten und Standes
herren und alle mit Virilstimmen begabten oder an Kol
lektivstimmen beteiligten Fürsten, Grafen und Herren de
acht Provinziallandtage. Insofern sind also die mit Aus
nahme von Posen außer Kraft gesetzten alten Provinzial
ordnungen für die Zusammensetzung des Herrenhauses noc½#
immer von Bedeutung. Es sind dies die Verordnungen von
1. Juli 1823 für BVrandenburg, Preußen und Pommern#,
vom 27. März 1824 für Sachsen, die Rheinprovinz, Schle
sien, Westfalen und Posen"). Als erbliche Mitglieder de
Herrenhauses kommen hiernach außer den Mediatisierten ir
1) Vgl. David, Haudbuch für das prenßische Herrenhaus
Berlin 1907.
2) G.-S. 1847, S. 34.
:) G.-S. 1823, S. 130, 138, 146.
4) G.-S. 1824, S. 70, 101, 108, 141.