Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

398 Das Versassungsrecht. l61 
8§ 61. Zusammensetzung des Herrenhausest). 
Nach der Verordnung vom 12. Oktober 1854 wegen Bildunt 
der ersten Kammer besteht das nunmehrige Herrenhaus aus dre 
Arten von Mitgliedern, den königlichen Prinzen, erblichen und 
lebenslänglichen Mitgliedern. 
1. Die Prinzen des königlichen Hauses können, sobald sie in 
Gemäßheit der Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben 
vom Könige in die erste Kammer berufen werden. Sie 
haben also nicht kraft ihrer Geburt allein ein Recht auf Sit 
im Herrenhause. Der Rechtstitel ist auch für die königlicher 
Prinzen allein die Berufung seitens des Königs. Eine solcht 
Berufung ist bisher noch nicht erfolgt. 
2. Erbliche Mitglieder des Herrenhauses sind: 
a) das Haupt der fürstlichen Familie Hohenzollern; 
b) die nach der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 zu 
Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen deutscher 
reichsständischen Häuser in Preußen; 
c) die übrigen nach der Verordnung vom 3. Februar 1847 
zur Herrenkurie des Vereinigten Landtages berusene: 
Fürsten, Grafen und Herren. Es waren dies nach § 2 de 
Verordnung vom 3. Februar 1847 über die Bildung de- 
Vereinigten Landtages?2) die schlesischen Fürsten und Standes 
herren und alle mit Virilstimmen begabten oder an Kol 
lektivstimmen beteiligten Fürsten, Grafen und Herren de 
acht Provinziallandtage. Insofern sind also die mit Aus 
nahme von Posen außer Kraft gesetzten alten Provinzial 
ordnungen für die Zusammensetzung des Herrenhauses noc½# 
immer von Bedeutung. Es sind dies die Verordnungen von 
1. Juli 1823 für BVrandenburg, Preußen und Pommern#, 
vom 27. März 1824 für Sachsen, die Rheinprovinz, Schle 
sien, Westfalen und Posen"). Als erbliche Mitglieder de 
Herrenhauses kommen hiernach außer den Mediatisierten ir 
1) Vgl. David, Haudbuch für das prenßische Herrenhaus 
Berlin 1907. 
2) G.-S. 1847, S. 34. 
:) G.-S. 1823, S. 130, 138, 146. 
4) G.-S. 1824, S. 70, 101, 108, 141.
	        
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