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Zusammensetzung des Herrenhauses. 401
Preußen 18, auf Brandenburg 15, auf Pommern 13,
auf Schlesien 18, auf Posen 7, auf Sachsen 10, auf
Westfalen 4, auf die Rheinprovinz 5 Mitglieder kamen.
Als alter Grundbesitz gelten diejenigen Rittergüter, welche
zur Zeit der Präsentation seit mindestens fünfzig Jahren
im Besitze einer und derselben Familie sich befinden.
Befestigter Grundbesitz sind dagegen solche Rittergüter,
deren Vererbung in der männlichen Linie durch eine
besondere Erbordnung, wie Lehen, Majorat, Minorat,
Fideikommiß oder fideikommissarische Substitution ge-
sichert ist. Fähig zur Ausübung des Präsentationsrechtes
sind nur die zur Mitgliedschaft des Herrenhauses be-
fähigten Personen mit der Maßgabe, daß ein Alter
von 25 Jahren genüht.
Ein Präsentationsrecht wird ferner eingeräumt:
einer jeden Landesuniversität;
denjenigen Städten, welchen dieses Recht vom Könige
besonders beigelegt wird. Nach dem Allerhöchsten Er-
lasse vom 21. Oktober 1854 sind dies die Städte
Königsberg, Danzig, Thorn, Elbing, Stettin, Stral-
sund, Berlin, Potsdam, Brandenburg, Frankfurt a. O.,
Magdeburg, Halle, Erfurt, Nordhausen, Mühlhausen,
Breslau, Görlitz, Glogau, Posen, Bromberg, Münster,
Dortmund, Köln, Aachen, Elberfeld-Barmen, Krefeld,
Düsseldorf, Koblenz, Trier. Durch den Allerhöchsten
Erlaß vom 29. September 1860 sind hinzugetreten die
Städte Memel, Greifswald, Halberstadt, Minden und
Bonn sowie die Städte Elberfeld und Barmen, jede
für sich statt des bisherigen gemeinschaftlichen Vertreters.
Der Allerhöchste Erlaß vom 26. Oktober 1867 hat das
Präsentationsrecht beigelegt den Städten Frankfurt a. M.,
Kassel, Hannover, Altona und Flensburg, der Aller-
höchste Erlaß vom 12. Mai 1876 der Stadt Essen und
der Allerhöchste Erlaß vom 6. Oktober 1879 den Städten
Kiel, Osnabrück und Hildesheim, der Allerhöchste Erlaß
vom 22. März 1892 den Städten Wiesbaden, Duisburg,
Liegnitz und Bielefeld, der Allerhöchste Erlaß vom
15. Mai 1905 der Stadt Charlottenburg.
Bershak, preußisches Staaterecht. 1. 2. Autl. 26