34 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 86
Friedrich Wilhelm II. und Friedrich Wilhelm III. Durch Vertrag vom
2. Dezember 1791 trat der letzte Markgraf von Ansbach und Baireuth
seine Lande gegen eine Rente an die Krone Preußen ab, welche sie
auf Grund eines schon unter Friedrich dem Großen zustande ge-
kommenen geheimen Familienvertrages, des Pactum krickericianum
vom 24. Juni, 11. und 14. Juli 17522), mit der Primogenitur
vereinigte. Durch die zweite und dritte polnische Teilung wurden
weite Gebiete im Weichsellande und in Litauen mit fast nur nicht-
deutscher, polnischer und litanischer Bevölkerung im Umfange von
beinahe 2000 Quadratmeilen erworben. Der Reichsdeputationshaupt-
schluß von 1803 gab Preußen für Geldern, Mörs und das links-
rheinische Kleve, die an Frankreich abgetreten wurden, die Bistümer
Hildesheim, Paderborn und einen Teil von Münster mit der Stadt
Münster, alle mainzischen Besitzungen in Thüringen, insbesondere das
Eichsfeld und Erfurt, die Abteien Essen, Elten, Werden, Herford,
Kappenberg und Quedlinburg, die Neichsstädte Nordhausen, Mühl-
hausen und Goslar, statt 56 Quadratmeilen deren 179. Endlich mußte
Preußen in dem Pariser Vertrage vom 15. Mai 1806 das rechts-
rheinische Kleve, Ansbach und Neuenburg gegen ganz Hannover ein-
tauschen.
Halb und ganz polnische Landesteile, ehemals geistliche Gebiete,
und die zäh an ihrem welfsischen Fürstenhause hängenden nieder-
sächsischen Lande sollte das Beamtentum in kürzester Frist mit
den älteren Provinzen verschmelzen. Die Herstellung einer äußeren
Gleichförmigkeit der Verwallung war unter diesen Umständen das
Höchste, was sich erreichen ließ. Daneben blieben aber die inneren
Gegensätze in voller Schroffheit bestehen. In großen Gebieten des
preußischen Staates wurden daher 1806 die Franzosen als Befreier
von einem verhaßten Joche begrüßt. In Polen brach die preußische
Herrschaft zusammen, ehe die Franzosen nur erschienen.
Nur in dem Justizwesen stand Preußen noch auf der Höhe der
Zeit. Die Justizreform ist das Werk Friedrichs des Großen, welche
sich der Verwaltungsreform seines Vaters ebenbürtig zur Stelle stellt.
Zu unlerscheiden ist die Coccejische und die Carmersche Reform. Beide
hatten sich die Beseitigung der schleppenden Justiz und die Ersetzung
der fremden Rechte durch deutsche Gesetzbücher zur Aufgabe gestellt,
2) Abgedruckt bei H. Schulze, Hausgesetze, Bd. 3, S. 740.