63 % Die Vollziehung der Wahlen. 418
zu halten, hat jedoch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 9)
49, Abs. 1 folgende Bestimmung getroffen:
„Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen mit Aus-
nahme der Militärbeamten ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl
in betreff der Reichsvertretung als in betreff der einzelnen Landes-
bertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden
Militärpersonen zu besonderen Militärbezirken für die Wahl der auf
indirektem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht statt-
finden.“
Den aktiven Militärpersonen ist danach zwar nicht ihr Wahlrecht,
wohl aber dessen Ausübung entzogen, es ruht für die Dauer der
Mtivität. Eine Ausnahme ist allein gemacht zugunsten der Militär-
beamten, denen auch während der Dauer des aktiven Dienstverhältnisses
die Ausübung des Wahlrechtes zusteht. Die Unterscheidung zwischen
Nilitärbeamten und sonstigen aktiven Militärpersonen ist auch in
anderen Beziehungen in dem Militärverwaltungsrechte allgemein her-
gebracht. Die Frage, welche Personen zu den Militärbeamten ge-
hören, beantwortet sich also nach den allgemeinen Grundsätzen des
Militärrechtes-).
§ 63. Die Vollziehung der Wahlen.
Die für die Vornahme der Abgeordnetenwahlen maßgebenden
echtsnormen sind ebenfalls enthalten in der oktroyierten Verordnung
dom 30. Mai 1849, ergänzt durch Gesetz vom 29. Juni 18931) mit
Rucsicht auf die inzwischen durchgeführte Steuerreform und vom
8. Juni 19068.
In jeder Gemeinde wird ein Verzeichnis der stimmberechtigten
Urwähler (Urwählerliste) aufgestellt, in welchem bei jedem einzelnen
amen der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der
emeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten
rwahlbezirke zu entrichten hat. Dieses Verzeichnis ist öffentlich aus-
Alchen und, daß dies geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu
nachen. Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält,
-
u) R.-G.-Bl. 1874, S. 45.
:4) Vgl. den abschnitt über die Kriegsverwaltung.
1) G.-S. 1893, S. 103.
2) G.-S. 1906, S. 318.