Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

416 Das Versassungsrecht. § 63 
und der Abteilungen zuständigen Behörden haben für jeden Urwahl- 
bezirk den Ort, in welchem die auf den Bezirk bezügliche Abteilungs- 
liste auszulegen und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu 
bestimmen und den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie 
einen Stellvertreter für Verhinderungsfälle zu ernennen. Den Tag 
der Wahl bestimmt der Minister des Innern, die Urwähler sind zu 
ihr durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen. Der Wahlvorsteher 
ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks einen Protokoll- 
führer sowie drei bis sechs Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand 
bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt. Jeder 
Urwähler ist mangels gesetzlicher Entschuldigungsgründe gesetzlich ver- 
pflichtet, die Stelle als Wahlvorsteher, Protokollführer oder Beisitzer 
anzunehmen. Die Wahlen erfolgen abteilungsweise durch Stimmgebung 
zu Protokoll nach absoluter Mehrheit und nach näherer Vorschrift des 
Reglementst). In Gemeinden mit mindestens 50 000 Seelen Zivil- 
bevölkerung werden die Wahlmänner nicht mehr in Terminswahl 
(z. B. 9 Uhr), sondern in Fristwahl (z. B. D 12 Uhr) gewählt. Der 
Minister des Innern kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, anderer- 
seits auch kleineren Gemeinden die Fristwahl gestatten. Abteilungen 
von 500 und mehr Wählern können in Abstimmungsgruppen geteilt 
werden. In der Wahlversammlung dürfen weder Erörterungen statt- 
finden noch Beschlüsse gefaßt werden. Wahlstimmen, welche unter 
Protest oder Vorbehalt abgegeben werden, sind nichtig. Da die Wahl 
nur mit absoluter Mehrheit erfolgt, so ist, wenn sich bei der ersten 
Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit ergibt, eine engere Wahl 
erforderlich (§8 17, 19—23 der Verordnung vom 30. Mai 1849, § 3 
des Gesetzes vom 28. Juni 1900). 
Die Wahlmänner werden in jeder Abteilung aus der Zahl der 
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die 
Abteilung gewählt. Es ist jemand also auch in der Abteilung wähl- 
bar, der er nicht als Urwähler angehört. Dagegen muß der Wahl- 
mann stimmberechtigter Urwähler seines Urwahlbezirks sein, wenn er 
auch im gegebenen Falle sein Stimmrecht selbst nicht ausübt. Mit 
Ausnahme des Falles der Auflösung des Abgeordnetenhauses sind die 
Wahlen der Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode dergestalt 
4) Wahlreglement vom 14. März 1903 mit Ergänzung und neuer 
Fassung vom 30. November 1906 (M.-Bl. d. inn. Verw. 1907, S. 1).
	        
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