Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

432 Das Verfassungsrecht. 8 66 
geordneten erhielten die Diäten auf Grund einer löniglichen Order 
vom 23. Februar 1849. Erst am 30. März 1873 erging das Gesetz 
betreffend die Reisekosten und Diäten der Mitglieder des Abgecordneten- 
hausests). Es beslimmt die den Abgcordneten zustehenden Reise- 
kosien und Diäten nach folgenden Sätzen. Es sollen gewährt werden: 
1. die Reisekosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung: 
a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder auf Dampfsschiffen gemacht 
werden können, für die Meile mit 10 Sgr., für jeden Zu= und Abgang 
mit 1 Thlr., b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schissen gemacht werden können, für die Meile mit 1 Thlr. 15 Sgr.: 
2. die Diäten mit 5 Thlr. für den Tag. Bei der Berechnung der 
Reisekosten finden die für die Reisekosten der Staatsbeamten 
geltenden Vorschriften Anwendung. Das Gesetz vom 24. Juli 1876 
betreffend die Reisekosten und Diäten der Abgeordneten:) hat für die 
Höhe der Entschädigungssummen die Markrechnung, für die Entfer- 
nungen das Metermaß und für die Berechnung der Entschädigung 
die für die Entschädigung der Staatsbeamten festgestellten Sätze, die 
derzeit auf dem Gesetze vom 26. Juli 1910/15) beruhen, zugrunde 
gelegt. Ein Verzicht auf die gesetzliche Entschädigung ist nach 
Art. 85 der Verfassungsurkunde unstatthaft. 
Die Mitglieder des Herrenhauses genießen nur freie Eisen- 
bahnfahrt. 
8 66. Berufung, Vertagung und Schließung des Landtages. 
Mit der königlichen Berufung der einzelnen Mitglieder des 
Herrenhauses und der Wahl der Abgecordneten sind nur die Personen 
bezeichnet, welche zur Teilnahme am Landtage berechtigt erscheinen. 
Dagegen werden durch die Bezeichnung dieser Personen die beiden 
Häuser des Landtages als politische Körperschaften noch nicht gebildet. 
Nun wäre es allerdings denlbar, daß die Landlagsmitglieder sich 
an einem gesetzlich bestimmten Tage selbst versammelten und kon- 
stituierten. Dieses Selbstversammlungsrecht war z. B. den älteren 
Landständen vielfach eingeräumt und besteht noch heute nach der braun- 
13) G.-S. 1873, S. 173. 
14) G.-S. 1876, S. 345. 
15) G.-S. 1910, S. 150. Vgl. insbesondere § 16 des Gesetzes.
	        
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