867 Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtages. 443
Im allgemeinen ist nun die Legitimationsprüfung in keinem Hause
eine Voraussetzung für die Konstituierung, ja die Geschäftsordnung
des Abgeordnetenhauses bestimmt ausdrücklich, daß bis zur Entscheidung
des Hauses über die Wahl jedes Mitglied Sitz und Stimme hat.
Hiermit ist die Berechtigung jedes Mitgliedes zur Teilnahme an der
Konstituierung auch ohne vorherige Prüfung seiner Wahl anerkannt.
Im Widerspruche mit diesem Grundsatze enthält jedoch die Geschäfts-
ordnung des Abgeordnetenhauses die Bestimmung, daß die Wahl des
Präsidiums erst erfolgen kann, nachdem die Wahlen einer beschluß-
fähigen Anzahl von Mitgliedern als gültig anerkannt sind. Es haben
aber auch bei der Konstituierung nicht nur diese Mitglieder, sondern
alle, deren Wahl nicht für ungültig erklärt ist, Sitz und Stimme.
Der Vorstand des Hauses.
Ist in jedem Hause eine beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern
anwesend, und ist im Abgcordnetenhause die Wahl einer beschluß-
fähigen Anzahl von Mitgliedern für gültig anerkannt worden, so kann
die endgültige Konstituierung des Hauses durch Wahl des Präsidiums
erfolgen. Jedes Haus wählt in drei verschiedenen Wahlgängen mit
absoluter Stimmenmehrheit seinen Präsidenten, den ersten und zweiten
Vizepräsidenten und zwar durch Stimmzettel. Eine Wahl, sei es
eines einzelnen Präsidenten, sei es des ganzen Präsidiums durch
Zuruf ist jedoch nicht ausgeschlossen. Demnächst wählt jedes der beiden
Häuser acht Schriftführer in einer einzigen Wahlhandlung mit rela-
tiver Stimmenmehrheit. Das Herrenhaus wählt seine Präsidenten und
Schriftführer für die Dauer der Sitzungsperiode, jeder Schriftführer
kann jedoch nach Ablauf von vier Wochen zurücktreten. In dem
Abgeordnetenhause werden dagegen die Präsidenten zu Anfang einer
Legislaturperiode das erste Mal nur auf vier Wochen, demnächst für
die übrige Dauer der Session, in den folgenden Sessionen aber so-
sort für deren ganze Dauer gewählt. Die Schriftführer wählt das
Haus stets für die Dauer der Session, doch kann der Gewählte nach
Ablauf von vier Wochen zurücktreten.
Obliegenheit des Präsidenten ist die Leitung der Verhandlungen
und die Handhabung der Ordnung im Innern sowie die Vertretung
des Hauses nach außen. Der Präsident beschließt ferner über die
Annahme und Entlassung des für das Haus erforderlichen Verwal-
tungs- und Dienstpersonals und über die Ausgaben zur Deckung der
Bedürfnisse des Hauses innerhalb des gesetzlich festzustellenden Voran-