867 Geschäftsgang der beiden Häuser des Landtages. 445
teilungen bestehen fort, bis das Haus auf einen durch fünfzig Unter—
schriften unterstützten Antrag ihre Erneuerung beschließt. Die Abtei-
lungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder.
Hauptaufgabe und im Herrenhause einzige Aufgabe der Abtei-
lungen ist die Wahl der Kommissionen. Die Vorlagen der Regierung,
des anderen Hauses oder der einzelnen Mitglieder werden in der
Regel durch Kommissionen vorberaten. Das Haus kann jedoch be-
schließen, die Vorberatung statt in der Kommission im ganzen Hause
vorzunehmen oder ohne jede besondere Vorberatung in die Schluß-
beratung einzutreten. In jedem Hause bestehen nun ein für allemal
besondere Fachkommissionen und zwar im Herrenhause für a) die
Geschäftsordnung, b) Petitionen, c) den Staatshaushaltsetat und
Finanzangelegenheiten, d) Justizangelegenheiten, e) Handel- und Ge-
werbeangelegenheiten, f) Eisenbahnangelegenheiten, g) kommunale An-
gelegenheiten, h) Agrarverhältnisse; im Abgeordnetenhause für a) die
Geschäftsordnung, b) die eingehenden Petitionen, c) Agrarverhältnisse,
d) den Handel und das Gewerbe, e) das Justizwesen, !) das Ge-
meindewesen, g) das Unterrichtswesen, n) den Staatshaushaltsetat,
) die Prüfung der allgemeinen Rechnungen über den Staatshaus-
haltsetat. Außerdem kann jedes Haus für bestimmte einzelne Zwecke
noch besondere Kommissionen bestellen.
In dem Herrenhause besteht jede Kommission, wenn nicht durch
die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist, oder das Haus
durch einen ohne Erörterung hierüber zu fassenden Beschluß nicht
eine andere Zahl feststellt, aus fünfzehn Mitgliedern. Im Abgeordneten-
hause ist, wenn das Haus nicht etwas anderes beschließt, die regelmäßige
Anzahl von Mitgliedern einer Kommission vierzehn. In der Petitions-
kommission kann jedes Mitglied nach achtwöchentlicher Amtsführung
seinen Ersatz durch Neuwahl beanspruchen. Da die Mitglieder der
Kommission von den Abteilungen gewählt werden, so muß die Mit-
bliederzahl jeder Kommission im Herrenhause stets durch fünf, im
Abgeordnetenhause durch sieben teilbar sein. Die Kommissionen des
Herrenhauses sind beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der dazu ge-
wählten Mitglieder, die des Abgeordnetenhauses, wenn wenigstens die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jede Kommission wählt einen
Vorsitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für beide. Nach
Schluß der Beratung wählt die Kommission einen Berichterstatter für