Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

446 Das Verfassungsrecht. 867 
das Plenum. Dieser hat in seinem Berichte die Anträge und Be- 
schlüsse der Kommission wiederzugeben. Der Bericht wird gedruckt 
und mindestens drei Tage vor der Beratung im Hause an sämtliche 
Mitglieder verteilt. Ebenso erhalten die Minister eine angemessene 
Anzahl von Exemplaren. Auch sind die Kommissionen befugt, ohne 
schriftlichen Bericht dem Hause durch ihren Berichterstatter mündlich 
berichten zu lassen. Das Haus kann jedoch in jedem Falle schrift- 
lichen Bericht verlangen. Nach Schluß der Kommissionsberatungen 
macht der Vorsitzende der Kommission dem Präsidenten hiervon An- 
zeige. Dieser verfügt die Einbringung des Gegenstandes auf die 
Tagesordnung und bestimmt den Tag der Verhandlung. 
Geschäftsbehandlung in den Plenarversammlungen. 
Gegenstand der Plenarverhandlungen eines jeden der beiden 
Häuser sind die von der Staatsregierung oder dem anderen Hause 
eingehenden Vorlagen oder selbständige Anträge einzelner Mitglieder. 
Letztere müssen außer von dem Antragsteller von fünfzehn Mitgliedern 
unterstützt werden, widrigenfalls der Antrag nur als Petition ange- 
sehen wird. Alle diese Vorlagen und Anträge werden gedruckt und 
an die Mitglieder verteilt. 
Die Tagesordnung für das Plenum hat der Präsident festzusetzen 
und den Mitgliedern des Hauses und den Ministern gedruckt mitteilen 
zu lassen. In der Regel haben die Berichte der Kommissionen den 
Vorrang in der Tagesordnung. Der Präsident eröffnet und schließt 
die Sitzung, er bestimmt und verkündet Tag und Stunde der nächsten 
Sitzung. Im Abgeordnetenhause muß in der Regel in jeder Woche 
ein ein für allemal bestimmter Tag zur Erledigung der an das 
Plenum gelangenden Petitionen und der Anträge der Mitglieder frei 
bleiben (sog. Schwerinstag). Auf die Tagesordnung dieser Sitzung 
sind die Pelitionen und Anträge in der Reihenfolge ihrer Vorbereitung 
zur Plenarverhandlung bzw. ihres Einganges zu bringen. Eine Ab- 
weichung von der Regel oder eine Aenderung der Neihenfolge ist nur 
zulässig, wenn nicht bei Pelitionen von wenigstens dreißig Mitglie- 
dern, bei Anträgen von dem Antragsteller widersprochen wird. 
In jeder Sitzung liegt das Prolokoll der vorhergehenden aus. 
Es gilt als genehmigt, wenn bis zum Schlusse der Sitzung 
kein Einspruch erfolgt. Das Sitzungsprotokoll muß enthalten: 
1. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung, 2. die Inter- 
pellationen in wörtlicher Fassung nebst der Bemerkung, ob sie be-
	        
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