Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 71 Der Erlaß von Rechtsnormen. 465 
bus berühren, so soll in folgender Weise verfahren werden: a) Sind 
diese Orders nicht an den Kriegsminister gerichtet, so sollen sie diesem 
mittels besonderer Orders, welche alsdann mit seiner Gegenzeichnung 
zu versehen sind, zugehen. 68) Sind diese Orders an den Kriegs- 
minister zur weiteren Veranlassung gerichtet, so hat er sie be- 
hufs Aufbewahrung bei den Akten gegenzuzeichnen, ihren Wortlaut 
aber als einen Militärbefehl ohne Gegenzeichnung der Armee oder 
den betreffenden Militärkommandostellen usw. bekannt zu machen. 
Jc) Außerdem soll es in bezug auf die von dem Könige in Armee- 
angelegenheiten getroffenen Bestimmungen, welche dem Kriegsminister 
nicht durch Orders bekannt gemacht werden, bei dem bisherigen Ver- 
fahren verbleiben, so daß er von allem rechtzeitig Kenntnis 
erhält. d) Alle übrigen, nur die Militärverwaltung im allgemeinen 
oder in ihren einzelnen Zweigen betreffenden Orders sowie alle 
anderen Orders in Armeeangelegenheiten, welche die Etats alterieren 
oder sonst einen Regierungsakt enthalten, sollen vor der Absendung 
mit der Gegenzeichnung des Kriegsministers versehen werden. 
Eine zweite Ausnahme, die man gewöhnlich von dem Grund- 
satze der Notwendigkeit der ministeriellen Gegenzeichnung ausstellt, ist 
nur scheinbar, da es sich hier gar nicht um staatliche Regierungs- 
handlungen, sondern um Kirchenangelegenheiten handelt. Es betrifft 
dies nämlich die königlichen Anordnungen in Sachen der inneren 
Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche. Im einzelnen ist auf 
diese Fragen bei Behandlung des Verwaltungsrechts zurückzukommen. 
§ 71. Der Erlaß von Rechtsnormen.). 
In der Zeit vor Erlaß der Verfassungsurkunde stand dem Könige 
allein die Befugnis zu, staatliche Rechtsnormen zu geben, soweit dieses 
Recht nicht an Behörden übertragen war, ohne daß er dabei an die 
notwendige Mitwirkung staatlicher Organe gebunden gewesen wäre. 
Aus dem Kreise der Rechtsnormen schieden jedoch als besondere Art 
nach § 7 Einl. A. L.-R. diejenigen aus, durch welche die besonderen 
Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die gemeinen Rechte 
abgeändert, ergänzt oder erklärt werden sollten. Für den Erlaß dieser 
— — 
1) Vgl. die Literaturangaben zum zweiten Abschnitte: „Von der 
Gesetzgebung“. « 
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