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bus berühren, so soll in folgender Weise verfahren werden: a) Sind
diese Orders nicht an den Kriegsminister gerichtet, so sollen sie diesem
mittels besonderer Orders, welche alsdann mit seiner Gegenzeichnung
zu versehen sind, zugehen. 68) Sind diese Orders an den Kriegs-
minister zur weiteren Veranlassung gerichtet, so hat er sie be-
hufs Aufbewahrung bei den Akten gegenzuzeichnen, ihren Wortlaut
aber als einen Militärbefehl ohne Gegenzeichnung der Armee oder
den betreffenden Militärkommandostellen usw. bekannt zu machen.
Jc) Außerdem soll es in bezug auf die von dem Könige in Armee-
angelegenheiten getroffenen Bestimmungen, welche dem Kriegsminister
nicht durch Orders bekannt gemacht werden, bei dem bisherigen Ver-
fahren verbleiben, so daß er von allem rechtzeitig Kenntnis
erhält. d) Alle übrigen, nur die Militärverwaltung im allgemeinen
oder in ihren einzelnen Zweigen betreffenden Orders sowie alle
anderen Orders in Armeeangelegenheiten, welche die Etats alterieren
oder sonst einen Regierungsakt enthalten, sollen vor der Absendung
mit der Gegenzeichnung des Kriegsministers versehen werden.
Eine zweite Ausnahme, die man gewöhnlich von dem Grund-
satze der Notwendigkeit der ministeriellen Gegenzeichnung ausstellt, ist
nur scheinbar, da es sich hier gar nicht um staatliche Regierungs-
handlungen, sondern um Kirchenangelegenheiten handelt. Es betrifft
dies nämlich die königlichen Anordnungen in Sachen der inneren
Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche. Im einzelnen ist auf
diese Fragen bei Behandlung des Verwaltungsrechts zurückzukommen.
§ 71. Der Erlaß von Rechtsnormen.).
In der Zeit vor Erlaß der Verfassungsurkunde stand dem Könige
allein die Befugnis zu, staatliche Rechtsnormen zu geben, soweit dieses
Recht nicht an Behörden übertragen war, ohne daß er dabei an die
notwendige Mitwirkung staatlicher Organe gebunden gewesen wäre.
Aus dem Kreise der Rechtsnormen schieden jedoch als besondere Art
nach § 7 Einl. A. L.-R. diejenigen aus, durch welche die besonderen
Rechte und Pflichten der Bürger bestimmt, oder die gemeinen Rechte
abgeändert, ergänzt oder erklärt werden sollten. Für den Erlaß dieser
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1) Vgl. die Literaturangaben zum zweiten Abschnitte: „Von der
Gesetzgebung“. «
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