478 Das Verfassungsrecht. 8 73
die nicht unmittelbar in Kraft treten können, sondern noch einer
besonderen, ihnen Wirksamkeit verleihenden Regierungstätigkeit be-
dürfen. Dazu sind tatsächliche Anordnungen notwendig. Es kommen
hier zwei Gruppen in Betracht, die Organisationsgesetze und die Er-
mächtigungen der Regierung.
Die Organisationsgesetze bestimmen die Zusammensetzung und die
Zuständigleit der Behörden. Die Bestimmungen über die Zuständig-
keit der Behörden gewinnen, vorausgesetzt, daß die Behörden bereits
vorhanden sind, unmittelbar prallische Geltung. Anders ist es mit
den Bestimmungen über die Zusammensetzung. Diese letzteren können
in dem Gesetze nie so gefaßt werden, daß sie unmittelbar ins Leben
trelen können, da dem Könige regelmäßig die Besetzung der Aemter
zusteht. Der König muß also das Organisationsgesetz wenigstens
durch Ernennung der Veamten zur Aussührung bringen. Vielfach
bestimmen die Organisationsgesetze aber nicht einmal den Geschäftsgang
der Behörden. Dann bleibt auch dieses königlicher Verordnung vor-
behallen. Diese Ausführungsverordnungen enlhalten leine Rechtsvor-
schriften, sie sind nur eine Anweisung für die Behörden, tatsächliche
Anordnungen zur Verwirklichung des Gesetzes.
Die Ermächltigungsgesetze bestimmen, daß unter gewissen gesetz-
lichen Voraussetzungen der König eine tatsächliche Anordnung treffen
darf oder treffen muß. Auch diese Gesetze können nicht mit ihrer
Verkündigung ins Leben treten, sondern bedürfen, sobald die gegebenen
Voraussetzungen eingetreten sind, einer königlichen Ausführungsverord-
nung. Wenn unter bestimmten Bedingungen Korporationen oder
Privatpersonen das Enteignungsrecht oder die Berechtigung zum Eisen-
bahnbau oder Personenvereinigungen und Stiftungen Korporations-
rechte verliehen werden dürsen, so tritt der Erwerb der betressenden
Rechte nicht ein, wenn Personen diese Bedingungen erfüllen, sondern
erst, wenn nach Ersüllung der Bedingungen der König ihnen das
betressende Recht verleiht. Die Ausführungsverordnung, durch welche
dies geschieht, enthält eine tatsächliche Anordnung, keine Rechtsvor-
schrist. Sie schafft allerdings neues Recht, aber nur subjektive Berech-
tigungen, also einen tatsächlichen Zustand, nicht objektive Rechtsnorm.
Letztere liegt allein in dem Gesetze, welches die Rechtsnorm aussprichts).
6) Würde das Gesetz eine Ermächtigungsklausel nicht enthalten,
z. B. die Unverlesßlichkeit des Eigentums ohne Vorbehalt der Enteig-
nung ausgesprochen sein, so könnte eine Euteignung nur im Wege