8 78 Die Ausführungsverordnungen. 479
III. Die Ausführungsverordnung enthält als Instruktion oder
Anweisung eine für gewisse Behörden verbindliche Gesetzesauslegung.
Das Gesetz als Staatswille ist nicht nur verbindlich für die Be-
hörden und anderen Staatsangehörigen, sondern auch für den König.
Der König steht nicht außerhalb des Gesetzes, sondern das Gesetz gilt
als sein eigener, des Königs, Wille auch für ihn, bis er es in ver-
fassungsmäßiger Form abändert:). Soweit das Gesetz dem Könige
die Norm für seine Regierung gibt, muß er das Gesetz anwenden.
Jede Gesetzesanwendung erfordert aber die Gesetzesauslegung. Der
König ist also befugt, das Gesetz, welches bestimmt, nach welchen
Normen er bzw. seine Behörden sich richten sollen, auszulegen. Es
kann dies nicht nur im einzelnen Falle, sondern auch durch eine
allgemeine Anordnung, die ein für allemal eine bestimmte Inter-
pretation feststellt, geschehen. Die Grenzen des Rechtes zum Erlasse
dieser Art von Ausführungsverordnungen ergeben sich aus dem Be-
griffe der Gesetzesauslegung. Diese ist wie jedes Urteil ein logischer
Schlußsatz, sie setzt einen gegebenen Tatbestand und eine gegebene
Rechtsnorm voraus, der sie den Tatbestand im Wege der logischen
Folgerung subsumiert. Die Ausführungsverordnung darf also keine
neuen Rechtsvorschriften aufstellen, sondern nur die in dem Gesetze
enthaltenen entwickeln. Die in der Verordnung enthaltene Art der
Auslegung ist maßgebend für den König selbst, bis er zu einer anderen
Ueberzeugung gelangt und demgemäß seine frühere Verordnung ändert,
sie ist aber auch unbedingt maßgebend für diejenigen Behörden, welche
den königlichen Anordnungen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind, un-
bedingten Gehorsam schulden, und damit mittelbar für die Staats-
angehörigen, soweit die gedachten Behörden das Recht zur Verwirk-
lichung bringen. Solche Ausführungsanweisungen bezeichnete man
früher als Instruktionens), jetzt meist als Anweisungen.
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der Gesetzgebung als teilweise Aufhebung der die Unverletzlichkeit des
Eigentums feststellenden Rechtsnorm stattfinden. Die englischen Private
bills, obgleich sie genau denselben Zweck erfüllen, wie die auf Er-
mächtigungsklauseln beruhenden Ausführungsverordnungen des preußi-
schen Rechtes, sind daher nicht wie diese tatsächliche Anordnungen,
sondern ihrem Wesen nach wahre Rechtsnormen, da sie den bestehenden
Rechtszustand für Einzelfälle abändern.
7!) Vgl. 8 22.
8) Im Gegensatze dazu sind unter der absoluten Monarchie In-
struktionen solche Rechtsnormen, die sich innerhalb des Behördenorga-