Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 74 Das Organisationsrecht. 187 
Behörden dem freien königlichen Organisationsrechte unterworfen sind. 
Insbesondere besteht eine solche Streitfrage hinsichtlich der Organi- 
sation der preußischen Ministerien. 
Die eine Ansicht nimmt sie für die königliche Verordnung in 
Anspruch, indem sie ausführt, dem Könige stehe die Ernennung und 
Entlassung der Minister zu, er habe demnach auch das Recht, die 
Organisation der Ministerien zu bestimmen, diese dürfe somit nicht 
durch Gesetz festgestellt werden#1). Daß diese Schlußfolgerung ganz 
haltlos ist, bedarf kaum einer weiteren Ausführungts). Denn wieso 
aus dem königlichen Ernennungs= und Entlassungsrechte der Beamten 
auch das Recht der Organisation der Behörden, für welche die Beamten 
ernannt werden, folgen soll, ist unverständlich. Der König ernennt 
und entläßt auch alle Justiz= und Verwaltungsbeamten, und doch muß 
die Organisation der betreffenden Behörden durch Gesetz geschehen. 
Ebenso ungerechtfertigt ist der zweite Schluß, daß, wenn die Organi- 
sation einer Behörde durch Verordnung erfolgen könne, sie nicht durch 
Gesetz erfolgen dürfe. Es steht nirgends ein verfassungsmäßiges 
Hindernis im Wege, daß der König zu einer Verordnung, die er 
einseitig erlassen durfte, die Zustimmung des Landtages fordert und 
erhält, und das Gesetz ist doch nichts anderes als eine mit Zustimmung 
des Landtages erlassene Verordnung. 
Die entgegengesetzte Ansicht, wonach die Organisation der Mini- 
sterien nur durch Gesetz erfolgen darfin), stellt sich auf den durchaus 
richtigen Standpunkt, daß die Organisation derjenigen Behörden der 
Gesetzgebung vorbehalten ist, die ursprünglich durch Gesetz organisiert 
sind. Es ist ihr jedoch nicht beizustimmen, wenn sie die für die Mini- 
sterialorganisation grundlegende königliche Verordnung vom 27. Oktober 
1810 über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden 
in der preußischen Monarchien) nach der Form ihres Zustandekommens, 
nach der Art ihrer Publikation und nach ihrem materiellen Inhalte 
für ein Gesetz erachtet. Alles dies trifft nicht zu. Allerdings schrieb 
des A. L.-N. Einl. §8 7 ff. für Gesetze eine besondere Art des Zu- 
11) Vgl. die Sten. Ber. des Abgeordnetenhauses 1878—79, Bd. 1, 
S. 147 ff. 
12) Ich freue mich, hier selbst einmal mit v. Rönne, Pr. St.-N., 
Vd. 2, S. 429, genau derselben Ansicht zu sein. 
18) v. Rönne a. a. O. S. 428. 
14) G.-S. 1810, S. 3 ff.
	        
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