490 Das Versassungsrecht. § 75
Staates einzelne Zweige der Staatstätigkeit ausüben sollen, kann nun
niemand anders als dem Inhaber der Staatsgewalt, d. h. dem Könige,
zustehen. Das A. L.-R. II, 13 § 7 erklärt daher die Besugnis zur
Verleihung von Staatsämtern für ein dem Oberhaupte des Staates
gebührendes Majestätsrecht.
Daraus folgt, daß alle Aemterverleihung vom Könige als In-
haber der Staatsgewalt ausgeht und präsumtiv, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt, auch von ihm frei ausgeübt wird. Aber über
die Ausübung dieses Rechtes der Aemterverleihung im einzelnen folgt
daraus nichts. Ausübung eines Rechtes ist es auch, wenn der Berech-
ligle es durch einen anderen ausüben läßt. Die Ausübung der
Acmterverleihung kann nun Organen des Staates entweder für einen
bestimmten Fall oder für einzelne Arten von Aemtern übertragen
werden. Diese letztere allgemeine Uebertragung lann durch Gesetz oder
durch Verordnung erfolgen. Beide Arten der Uebertragung slehen sich
ihrem Wesen nach vollständig gleich. Der Unterschied besteht nur darin,
daß die gesetzliche Uebertragung nicht durch einseitigen Alt des Herr-
schers zurückgenommen werden dars. Dagegen ist das Gesetz nicht
weniger eine Willenserklärung des Königs als Inhabers der Staats-
gewalt wie die Verordnung. Wenn der König durch Gesetz die Aemter-
besetzung einem Staatsorgane überträgt, so verleiht er nicht das Recht,
denn alle Rechte des Staates sind unveräußerlich, sondern nur die
Ausübung des Rechtes. Der König selbst übt das Recht der Aemter-
verleihung aus, indem er die Befugnis zur Bestellung gewisser Arten
von Beamten Organen des Staates überträgt, sei es, daß die Ueber-
tragung durch Gesetz, sei es, daß sie durch Verordnung ein für allemal
stattfindet.
Diesem, dem monarchischen Staatsrechte allein entsprechenden
Verhältnisse gibt Art. 47 der Verfassungsurkunde Ausdruck durch die
Beslimmung: „Der König besetzt alle Stellen im Heere sowie in den
übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein anderes
verordnet.“
Das ist die besondere Anwendung des für die monarchische Regie-
rung allgemein maßgebenden Grundsatzes, daß die Vermutung für
die freie Ausübung des monarchischen Rechtes spricht, die Beschränkung
besonderer Begründung durch Gesetz bedarf.
Ein anderes verordnet das Gesetz insbesondere für die Aemter
der Kommunal= und Selbstverwaltung, entweder Wahl durch repräsen-