Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 76 Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen. 491 
tative Körperschaften, wobei das staatliche Ernennungsrecht sich zum 
Bestätigungsrechte abschwächt oder ganz fortfällt, oder Ernennung 
durch eine unmittelbare oder mittelbare Staatsbehörde. 
Grundsätzlich hat der Monarch zu allen Aemtern des Staats- 
dienstes zu ernennen, die Betätigung des Rechts im einzelnen bedarf 
keiner gesetzlichen Grundlages). Doch auch soweit der Monarch das 
Ernennungsrecht hat, braucht er es nicht selbst auszuüben, sondern 
kann er es an oberste oder Provinzialbehörden übertragen. In Preußen 
ernennt der König im allgemeinen nur die Beamten bis zum Rate 
4. Klasse abwärts, ausnahmsweise auch die Amts-, Land= und 
Handelsrichter, die Ernennung der mittleren und unteren Beamten 
ist delegierts). 
Mit der Verleihung des Amtes ist regelmäßig verknüpft die 
Beilegung des entsprechenden Titels als Amtsbezeichnung. Wer das 
Amt überträgt, hat daher auch den Amtstitel beizulegen, der Monarch, 
wenn von ihm die Ernennung ausgeht, die oberste oder Provinzial- 
behörde, wenn ihr die Ernennung übertragen war, die Kommunal-= 
behörde, wenn ihr gesetzlich die Stellenbesetzung zustand. 
Selbstverständlich ist es, daß die königliche Ernennung eines 
Beamten wie jeder andere Regierungsakt der ministeriellen Gegen- 
zeichnung bedarf. Man hat jedoch eine Ausnahme von dieser Regel 
für den Fall aufstellen wollen, daß das abtretende Ministerium die 
Gegenzeichnung für die Ernennung des neuen Ministeriums ver- 
weigeren), da sonst der König überhaupt kein neues Ministerium er- 
nennen könne. Mit Recht ist jedoch dieser Auffassung entgegengehalten 
worden, daß einer Gegenzeichnung der Ernennung durch das neue 
Ministerium selbst rechtlich nichts im Wege stehet). Uebrigens ist es 
keineswegs in das Belieben der Minister gestellt, einen königlichen 
— — —— – 
2) Umgekehrt belgische Verfassung: Art. 60: „II (d. h. der König) 
confère les grades dans l’armec. 
II nomme aux emplois d'administration générale ct de relation cx- 
térieure, sauf les exceptions établies par les lois. 
II ne nomme à d’'autres emplois qusen vertu de la disposition expresse 
d'une loi“. 
2) Verordnung vom 27. Oktober 1810 nebst zahlreichen Ergänzungen. 
Vgl. die Einzelheiten im Beamtenrechte. 
4) So Gerber 38 33, N. 2. 
*!) G. Meyer, St.-R., §8 84.
	        
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