8 76 Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen. 491
tative Körperschaften, wobei das staatliche Ernennungsrecht sich zum
Bestätigungsrechte abschwächt oder ganz fortfällt, oder Ernennung
durch eine unmittelbare oder mittelbare Staatsbehörde.
Grundsätzlich hat der Monarch zu allen Aemtern des Staats-
dienstes zu ernennen, die Betätigung des Rechts im einzelnen bedarf
keiner gesetzlichen Grundlages). Doch auch soweit der Monarch das
Ernennungsrecht hat, braucht er es nicht selbst auszuüben, sondern
kann er es an oberste oder Provinzialbehörden übertragen. In Preußen
ernennt der König im allgemeinen nur die Beamten bis zum Rate
4. Klasse abwärts, ausnahmsweise auch die Amts-, Land= und
Handelsrichter, die Ernennung der mittleren und unteren Beamten
ist delegierts).
Mit der Verleihung des Amtes ist regelmäßig verknüpft die
Beilegung des entsprechenden Titels als Amtsbezeichnung. Wer das
Amt überträgt, hat daher auch den Amtstitel beizulegen, der Monarch,
wenn von ihm die Ernennung ausgeht, die oberste oder Provinzial-
behörde, wenn ihr die Ernennung übertragen war, die Kommunal-=
behörde, wenn ihr gesetzlich die Stellenbesetzung zustand.
Selbstverständlich ist es, daß die königliche Ernennung eines
Beamten wie jeder andere Regierungsakt der ministeriellen Gegen-
zeichnung bedarf. Man hat jedoch eine Ausnahme von dieser Regel
für den Fall aufstellen wollen, daß das abtretende Ministerium die
Gegenzeichnung für die Ernennung des neuen Ministeriums ver-
weigeren), da sonst der König überhaupt kein neues Ministerium er-
nennen könne. Mit Recht ist jedoch dieser Auffassung entgegengehalten
worden, daß einer Gegenzeichnung der Ernennung durch das neue
Ministerium selbst rechtlich nichts im Wege stehet). Uebrigens ist es
keineswegs in das Belieben der Minister gestellt, einen königlichen
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2) Umgekehrt belgische Verfassung: Art. 60: „II (d. h. der König)
confère les grades dans l’armec.
II nomme aux emplois d'administration générale ct de relation cx-
térieure, sauf les exceptions établies par les lois.
II ne nomme à d’'autres emplois qusen vertu de la disposition expresse
d'une loi“.
2) Verordnung vom 27. Oktober 1810 nebst zahlreichen Ergänzungen.
Vgl. die Einzelheiten im Beamtenrechte.
4) So Gerber 38 33, N. 2.
*!) G. Meyer, St.-R., §8 84.