Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

* 75 Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen. 403 
beamten ohne Rücksicht auf ein Amt beigelegt, so ist er Prädikat 
(Professortitel)0). 
Ein besonderer Ausfluß des monarchischen Titelverleihungsrechtes 
ist die Verleihung akademischer Grade. Sie steht nach einer ent- 
sprechenden Prüfung oder ehrenhalber den Hochschulen zu, denen das 
Recht vom Könige besonders verliehen ist. Aber es handelt sich um 
ein vom Monarchen verliehenes Recht. Die Promotion erfolgt sub 
auspiclis et autoritate regis. Es ist deshalb ungehörig, wenn eine Uni- 
versität den eigenen Landesherren zum Doktor promoviert. Es be- 
deutet das genau dasselbe, als wollte ihm der Kultusminister das 
Prädikat als Professor beilegen. 
Die Eigentümlichkeit der akademischen Titel besteht nur darin, 
daß die Ausübung der Verleihung in vollem Umfange auf die vom 
Monarchen damit beliehenen Hochschulen übergegangen, und dem 
Monarchen kein Verleihungsrecht im einzelnen Falle verblieben ist. 
Allerdings nahmen früher Kaiser und Papst als Quelle des Pro- 
motionsrechtes für sich die Befugnis in Anspruch, Doktoren zu kreieren, 
sog. Doctores bullati, die sich wegen wissenschaftlicher MinderwertigkeitW 
keines besonderen Ansehens erfreuten. Dieses Recht ist aber auf die 
deutschen Landesherren nicht übergegangen. Die ausschließliche Aus- 
übung des Promotionsrechtes durch die damit beliehenen Hochschulen 
kann man als festes Gewohnheitsrecht bezeichnen. 
Als Regierungsakte bedürfen auch Titelverleihungen der ministe- 
riellen Gegenzeichnung und amtlichen Veröffentlichung, wenigstens, 
wenn sie dem Staate und seinen Behörden gegenüber Wirksamkeit 
erlangen sollen!). Eine Ausnahme ist höchstens zuzugestehen für reine 
Hoftitel, obgleich auch sie sich des staatlichen Titelschutzes erfreuen. 
Aus dem ausschließlichen Titelverleihungsrechte des Monarchen 
folgt endlich, daß von einer fremden Staatsgewalt an inländische 
Staatsangehörige verliehene Titel nur mit königlicher Genehmigung 
geführt werden dürsen. Die Genehmigung wird gewöhnlich mit der 
0) Die Terminologie ist die im Geschäftsbereiche des Kultus- 
ministeriums übliche. Es ist jedoch anzuerkennen, daß der Sprachge- 
brauch schwankt. So wird noch immer der Charakter als Kommer- 
zienrat verliehen, obgleich es sich um ein Prädikat handelt. 
7) Ernennung des früheren Unterstaatssekretärs Gruner zum Wirkl. 
Geh. Rate 1877 ohne ministerielle Gegenzeichnung. Vgl. Bismarck, 
Gedanken und Erinnerungen, Bd. 2, S. 198 ff.
	        
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