Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

494 Das Verfassungsrecht. 8 75 
Maßgabe erteilt, daß bei Führung des Titels die fremdherrliche Ver— 
leihung kenntlich gemacht werden mus. 
Auch auswärtige Doktortitel, die bis in die nenere Zeit frei- 
gegeben waren, fallen in den Bannkreis der ausschließlichen könig- 
lichen Titelverleihung. Auswärtige Doktortitel einer Hochschule des 
Deutschen Reiches können auch ferner unbeanstandet geführt werden. 
Dagegen bedarf es für Führung ausländischer Doktortitel der Geneh- 
migung, deren Erteilung dem Unterrichtsministerium übertragen ists). 
3. Sonstige Auszeichnungen. Hierher gehört namentlich 
die Verleihung des Adels, die schon anderweit erörtert ist (6 15), 
aber auch die sonst dem Monarchen vorbehaltene Verleihung von 
gewissen Würden (Kammerherr, Evangelischer Domherr). Auch das 
Hoflieferanten-Prädikat, das nicht nur der Monarch, sondern jeder, 
der einen Hofstaat führt, also auch Prinzen, verleihen können, ist 
hierher zu rechnen. Fremde Prädikate bedürsen der Genehmigung, 
über ihre Zulassung besindet nach einem A. Erlasse von 1868 das 
Hausministerium. 
4. Ordensverleihnngv). Der Ursprung der Orden liegt 
in den religiösen Mönchs= und Nonnenorden der katholischen Kirche. 
Nach ihrem Vorbilde entstanden in den Kreuzzügen die drei Ritter- 
orden der Templer, Johanniter und vom dentschen Hause zum Kampfe 
gegen die Ungläubigen. Sie blieben religiöse Zweckgenossenschaften, 
trugen aber das ritterliche Element in das Ordenswesen. Das äußere 
Zeichen der Zugehörigkeit, die nur nach besonderer Prüfung der Wür- 
digkeit gewährt wurde, war das Ordenskreuz. Die in ähnlicher Weise 
auch auf der iberischen Halbinsel entstandenen Ritterorden wurden 
1476 von den katholischen Königen Ferdinand und Isabella monarchi- 
siert, indem sie sich zu erblichen Großmeistern erllärten und damit 
maßgebenden Einfluß über die Anfnahme neuer Mitglieder gewannen. 
Damit erhielt das Ordenswesen seine monarchische Spitze. Andere 
) Verordnung vom 7. April 1897 — G.-S. 1897, S. 99. 
3) Vgl. Friedrich Karl v. Moser, Das Teutsche Hofrecht, 2 Teile, 
Frankfurt und Leipzig 1754 ff., Bd. 2, Buch 2, Kap. 2, „von den Nitter- 
orden teutscher Höse“ Heffter bei Bluntschli und Brater, 
Staatswörterbuch, Bd. 7, Stuttgart und Leipzig 1862, S. 381 ff.; R. v. 
Mohl, Politik, Bd. 1, Tübingen 1862, S. 155 ff.; Bornhak, Ordens- 
ritterium im Mittelalter und in der Gegenwart im deutschen Ordens- 
almanach, Berlin 1904/5.
	        
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