Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 76 Das Recht, Aemter, Titel und Ehren zu verleihen. 495 
Fürsten stifteten geradezu neue Ordensgenossenschaften, so Heinrich IV. 
von England 1399 den Bathorden, Philipp von Burgund 1430 den 
Orden vom goldenen Vließe und Kurfürst Friedrich II. von Branden- 
burg 1443 den Schwanenorden oder die Ritterbrüderschaft unserer 
lieben Frauen auf dem Berge bei Alt-Brandenburg zur Pflege der 
ritterlichen Ideale des Mittelaltersto). Festgehalten wurde jedoch stets, 
daß jeder Orden eine Genossenschaft zur Verfolgung bestimmter Zwecke 
bilde, wenn auch die Aufnahme in den Orden als besondere Aus- 
zeichnung galt. Freilich verschwand der religiöse Gesichtspunkt immer 
mehr und trat statt dessen der ritterlich-höfische in den Vordergrund, 
so besonders im 18. Jahrhundert z. B. bei der Stiftung des preußi- 
schen Schwarzen Adlerordens 1701. 
Eine Umwälzung in dem ganzen Ordenswesen vollzog sich da- 
gegen mit der Stiftung des französischen Ordens der Ehrenlegion 
durch Napoleon als ersten Konsul der französischen Republik im 
Jahre 1802. Dieser Orden war keine Vereinigung zu bestimmten 
Zwecken, sondern hatte lediglich den Charakter der Auszeichnung. Er 
zerfiel deshalb auch in verschiedene Klassen, die je nach dem Ver- 
dienste des einzelnen verliehen werden sollten. Dieses Vorbild machte 
seinen Einfluß auch auf die älteren, schon bestehenden Orden geltend, 
die mehr und mehr den Charakter der bloßen Auszeichnung gewannen. 
Insbesondere wurde 1810 der früher markgräflich brandenburgische, 
später königlich preußische rote Adlerorden durch Einführung von 
Klassen umgestaltet. 
Die Orden sollten nach dem Edikte vom 18. Januar 18101) in 
ölvei Hauptabteilungen zerfallen, von denen die eine das ausgezeichnete 
Verdienst um den Staat im allgemeinen, die zweite das im Kampfe 
gegen den Feind erworbene Verdienst belohnen sollte. Durch neuere 
Ordensstiftungen ist jedoch dieser Unterschied wieder verwischt worden. 
Im wesentlichen denselben Charakter wie die Orden haben die 
Ehrenzeichen, doch machen sie den damit Beliehenen nicht zum Ritter, 
sondern nur zum Inhaber. 
10) Eine Wiederbelebung des Schwanenordens wurde durch könig- 
liches Patent vom 24. Dezember 1843 (G.-S. 1843, S. 411) von König 
Friedrich Wilhelm IV. zwecks Linderung physischer und moralischer Leiden 
durch die Vereinigung angeordnet. Die Wiederherstellung des Ordens 
hat jedoch tatsächlich nicht stattgefunden. 
11) G.-S. 1806—1810, S. 213.
	        
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